Nach der Bundesregierung hat nun auch der Bundesrat der „Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlagen zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022“ zugestimmt. Das Wortungetüm hat die – immer noch unhandliche – Abkürzung Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 – RBSFV 2022.
Bevor jetzt jemand das Weiterlesen verweigert, weil es sich scheinbar um irgendein hyperkompliziertes Verordnungsdetail handelt, sei hier darauf hingewiesen, dass von dem, was dort fortgeschrieben wird, Millionen Menschen in unserem Land betroffen sind. Es geht um die Höhe der Leistungen für Hartz IV-Empfänger nach SGB II (5,3 Mio. Menschen) sowie für die Menschen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII (über 1,1 Mio. Menschen) beziehen, außerdem ist das auch für das Asylbewerberleistungsgesetz relevant.