10% aller Leistungsbezieher in Hartz-IV von Kürzungen betroffen-7.200 Menschen für drei Monate mittellos-Knapp die Hälfte war jünger als 25 Jahre

Karlsruhe prüft Hungerstrafen

Bundesverfassungsgericht wird im Januar 2019 erstmals über Hartz-IV-Sanktionen verhandeln.

Anwälte der Regierung übergehen vorherige Urteile

Von Susan Bonath (Quelle: junge welt, 12.12.2018)
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Seit Jahren wird bislang vergebens gegen den staatlichen Umgang mit Langzeitarbeitslosen protestiert (Berlin, 17.3.2014)

Die Zahl der Hartz-IV-Bezieher ist leicht gesunken, die Sanktionswut der Jobcenter aber ungebrochen.

Zwischen September 2017 und August 2018 war mehr als jeder zehnte erwerbsfähige Leistungsbezieher (rund 413.000) von einer Kürzungsstrafe betroffen. Das geht aus am Montag veröffentlichten neuen Zahlen der Bundesagentur für Arbeit (BA) hervor.

Allein in diesem August hatten die Jobcenter mehr als 7.200 Mittellosen die gesamten Bezüge einschließlich Mietzuschuss für drei Monate gestrichen – Existenzminimum hin oder her.

Knapp die Hälfte der Sanktionierten war jünger als 25 Jahre.

Als Verstoß gegen die Grundrechte auf Menschenwürde, körperliche Unversehrtheit und die freie Berufswahl bezeichnet das Sozialgericht Gotha in Thüringen diese Praxis. Über dessen Richtervorlage aus dem Jahr 2016 wird das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach mündlicher Verhandlung am 15. Januar entscheiden. Damit beschäftigt sich Karlsruhe erstmals seit der Einführung von Hartz IV vor 14 Jahren mit den umstrittenen Sanktionen.

Es sei menschenunwürdig, jemandem lebensnotwendige Mittel zu entziehen, hatten die Gothaer Richter argumentiert. Dies treibe Menschen in blanke Not, häufig verbunden mit Hunger, Obdachlosigkeit und gesundheitlichen Schäden. Betroffene verlören ihr Dach über dem Kopf, verschuldeten sich, würden in Schwarzarbeit oder Kriminalität gezwungen, heißt es. Wörtlich schreiben die Richter: »Die Folgen, die Sanktionen mit sich bringen, sind massiv und betreffen existentielle Bereiche menschlichen Überlebens wie die Versorgung mit Lebensmitteln, die ärztliche Versorgung oder die Existenz von Wohnraum.« Selbst schwere Straftaten dürften nicht mit derartigen Mitteln geahndet werden. Um solche gehe es dabei nicht einmal, sondern um unerwünschte Verhaltensweisen, wie etwa die Ablehnung eines Arbeitsangebots oder zu geringe Bewerbungsbemühungen. Die angedrohten Kürzungen von 30 bis 100 Prozent wirkten zudem wie ein mittelbarer Arbeitszwang. Den verbiete das Grundgesetz.

Im Auftrag der Bundesregierung rechtfertigte die Anwaltskanzlei »Redeker Sellner Dahs« die Repressionen in einer 90seitigen Stellungnahme vom März 2017 wie gewohnt: Erstens besage das Grundgesetz nicht, dass Sozialleistungen ohne Gegenleistung gewährt werden müssten. Zweitens könnten Jobcenter Lebensmittelgutscheine ausstellen. Laut zweier Hartz-IV-Urteile des BVerfG aus den Jahren 2010 und 2014 gehören neben Nahrung auch Wohnen, Energie, Kleidung und ein Mindestmaß an Mobilität und gesellschaftlicher Teilhabe zum Existenzminimum – das verschwiegen die Anwälte. Mit juristischer Spitzfindigkeit pochten sie auf einen Satz der Verfassungsrichter: Der Gesetzgeber müsse die Vorgaben inhaltlich ausgestalten und konkretisieren.

Zu den Gutscheinen führten auch die Thüringer Sozialrichter einiges aus. Zum Beispiel, dass diese eine Kann- und keine Pflichtleistung seien und sich die Regierung deshalb nicht darauf berufen könne. Der Sanktionierte muss sie also beantragen, oftmals beim selben Sachbearbeiter, der ihm die Leistungen gekürzt oder gestrichen hat. Ob der den Antrag bewilligt, liegt allein in seinem Ermessen, sofern keine Kleinkinder im Haushalt sind. Darüber hinaus könnten davon, so das Sozialgericht, weder Miete und Strom noch offene Rechnungen oder Fahrtkosten finanziert werden. Der Maximalwert der Gutscheine bei einer Vollsanktion beträgt gerade einmal die Hälfte des Regelsatzes. Für unter 25jährige wären das aktuell 166 Euro pro Monat, für Alleinstehende 208 Euro. Erworben werden können nur Lebensmittel ohne Alkohol und Tabak, auf besonderen Antrag hin auch Hygieneartikel. Diese Summe unterliege – anders als vom Bundesverfassungsgericht verlangt – nicht einer Berechnung hinsichtlich des existentiellen Grundbedarfs, wie sie zur Ermittlungen von Leistungen nach ALG II vorgeschrieben ist. Dies mahnt das Sozialgericht an.

Die ehemalige Jobcentermitarbeiterin Inge Hannemann (Die Linke) wies am Montag im Gespräch mit junge Welt noch auf etwas anderes hin: »Die Gutscheine werden überhaupt nur als Darlehen gewährt«, erklärte sie. Betroffene müssen daher den Geldwert nach Ende der Sanktion in Raten von zehn Prozent vom Regelsatz abstottern. »Wenn Schulden hinzukommen wegen unbezahlter Rechnungen, Mietrückständen, Krankenkasse und so weiter, dann rutschen die Leute in eine Spirale, aus der sie oft nicht mehr herauskommen«, so Hannemann. Sie sei gespannt auf die Entscheidung, erwarte aber kein großes Zurückrudern nach 14 Jahren Hartz IV. »Möglicherweise werden sie die härteren Strafen für 15- bis 24jährige denen der Älteren anpassen, vielleicht auch fordern, den Jobcentern noch mehr Ermessensspielraum zu gewähren.« Letzteres würde ihrer Meinung nach »nur zu mehr Willkür führen«. Hannemann ist überzeugt, dass es letztlich um eine politische Entscheidung geht. Die Sanktionspraxis werde leider von breiten Bevölkerungsschichten mitgetragen.

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