Erwerbsminderungsrenten – Zahlbeträge 2018 – EM-Renten weiter im Sinkflug

Erwerbsminderungsrenten – Zahlbeträge 2018

Ist der Sinkflug der Erwerbsminderungsrenten gestoppt?

Rentenzahlbeträge 2000 – 2018

Johannes Steffen | August 2019

Der durchschnittliche Zahlbetrag der knapp 168.000 im Jahr 2018 neu zugegangenen Renten wegen Erwerbsminderung (EM-Renten) betrug im Westen 730 Euro und im Osten 753 Euro. Trotz des deutlichen Anstiegs der Zahlbeträge während der laufenden Dekade befinden sich die EM-Renten seit der Jahrtausendwende im Sinkflug.

 

Der Blick alleine auf die Entwicklung der Zahlbeträge im jeweiligen Zugangsjahr lässt diesen Trend allerdings nicht erkennen. So lag der durchschnittliche Zahlbetrag 2018 im Westen zwei Prozent höher als im Jahr 2000 – was Stabilität suggerieren könnte; im Osten legte er sogar elf Prozent zu. Über den gleichen Zeitraum ist allerdings der aktuelle Rentenwert (AR) im Jahresdurchschnitt um 29 Prozent gestiegen, der AR(O) sogar um 42 Prozent. Erst die Umrechnung der Beträge auf eine einheitliche Wertebasis (2018) macht das Ausmaß des Sinkflugs deutlich: Bei den Zugängen des Jahres 2018 lagen die durchschnittlichen Zahlbeträge um ein Fünftel niedriger als die auf aktuelle Werte umgerechneten Beträge des Zugangsjahres 2000. Unter der (modelltheoretischen) Annahme, dass der gesamte Zugang an EM-Renten des Jahres 2000 auch im Jahr 2018 noch im Rentenbezug gewesen wäre, hätte deren durchschnittlicher Zahlbetrag (West) nicht 713 Euro, sondern 908 Euro betragen. Nur der Vergleich auf Grundlage einer einheitlichen Wertebasis ist ein einigermaßen sinnvoller Vergleich.

Der Sinkflug der durchschnittlichen Zahlbeträge bei neu zugegangenen EM-Renten lässt sich auf ein Bündel unterschiedlicher Ursachen zurückführen. Die im Jahr 2001 eingeführten Abschläge liefern nur eine Teilerklärung, zumal parallel zu den Abschlägen auch die Zurechnungszeit verlängert wurde. Eine sehr viel größere Bedeutung kommt soziodemografischen Strukturveränderungen im Rentenzugang zu; hervorzuheben sind vor allem der gestiegene Frauenanteil, stark rückläufige Beitragszeiten in Kombination mit einer im Durchschnitt gesunkenen Entgeltposition bei den Männern sowie insgesamt die gestiegene Bedeutung von Zeiten der (Langzeit- oder Mehrfach-) Arbeitslosigkeit.

Diese Entwicklungen verweisen zugleich darauf, dass eine Reform des Leistungsrechts der Erwerbsminderungsrenten, die sich seit 2014 auf die Verlängerung der Zurechnungszeit konzentriert, am Ende zu kurz greift. Zwar konnte hierdurch der Abwärtstrend der Zahlbeträge gestoppt und leicht gedreht werden – eine nachhaltige Umkehr des Trends lässt sich dadurch aber vermutlich nicht erreichen.

 

Das Risiko der Erwerbsminderung konzentriert sich zunehmend auf sozial »Schwächere«. Zeiten der Niedriglohnbeschäftigung sowie der Arbeitslosigkeit prägen die Erwerbsverläufe der Betroffenen in weit größerem Ausmaß als die der Gesamtheit aller Versicherten. Soziale Risiken und Benachteiligungen am Arbeitsmarkt kumulieren so in ihren negativen Wirkungen auf die Rentenanwartschaften. Sollen diese Folgen mit unmittelbarer Wirksamkeit abgemildert werden, müsste zum einen die Regelung zur sogenannten Rente nach Mindestentgeltpunkten, mit der geringe Pflichtbeiträge um 50 Prozent ihres Wertes auf maximal 75 Prozent des Durchschnittsentgelts aufgewertet werden, auf Zeiten der Niedriglohnbeschäftigung nach 1991 verlängert werden. Und zum anderen sollten Zeiten der Arbeitslosigkeit (evtl. auch solche mit Bezug von ALG gemäß SGB III) den Status bewerteter Anrechnungszeiten (bzw. beitragsgeminderter Zeiten) erhalten; dies führt im Rahmen der (begrenzten) Gesamtleistungsbewertung im Einzelfall ebenfalls in aller Regel zu höheren Rentenanwartschaften.

Ein in der Debatte strittiger Punkt bleiben die dauerhaften Abschläge auf EM-Renten von im Maximum bis zu 10,8 Prozent. Grundsätzlich sind Abschläge bei Erwerbsminderung, deren Eintritt vom Versicherten ja nicht beeinflusst werden kann, nicht vertretbar. Vor dem Hintergrund einer perspektivisch bis zum vollendeten 67. Lebensjahr reichenden Zurechnungszeit wäre ihre Abschaffung allerdings mit neuen Verwerfungen verbunden. Mit der Zurechnungszeit wird bei Erwerbsminderung eine Erwerbs- bzw. eine Erwerbseinkommens-Biografie fingiert, die künftig bis zum vollendeten 67. Lebensjahr reicht. Damit werden Rentenanwartschaften konstituiert, die vergleichbare nicht erwerbsgeminderte Personen, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze Altersrente beziehen (müssen), nicht erwerben können.

Beispiel unter der Annahme einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren Rentenanwartschaften
EM-Rente Altersrente nicht Erwerbsgeminderter
[A] [B] [C] [D]
1. Alter bei Eintritt in die RV (vollendetes Lebensalter) 20 20 20
2. Entgeltposition bzw. Gesamtleistungswert pro Jahr in EP 0,8000 0,8000 0,8000
3. Beginn der EM- bzw. Altersrente (vollendetes Lebensalter) 52 63 65
4. Entgeltpunkte (EP) für Beitragszeiten [(31) * 2] 25,6000 34,4000 36,000
5. EP für Zurechnungszeit [(67 Jahre – 3) * 2] 12,0000 / /
6. EP insgesamt [4 + 5] 37,6000 34,4000 36,000
7. Zugangsfaktor 0,892 0,856 0,928
8. persönliche EP [6 * 7] 33,5392 29,4464 33,4080

Bei einem Entgeltpunkte-Durchschnitt (= Gesamtleistungswert) von 0,8 EP pro Jahr beruht die EM-Rente im Beispiel auf insgesamt 37,6 EP; aufgrund der Abschläge in Höhe von 10,8 Prozent (= Zugangsfaktor von 0,892) verbleiben 33,5392 persönliche Entgeltpunkte (pEP). Vergleichbare nicht erwerbsgeminderte Versicherte, die mit 63 Jahren (65 Jahren) eine vorgezogene Altersrente beziehen (müssen), kommen lediglich auf 29,4464 pEP (33,4080 pEP). Nur unter der Annahme, dass im Fall [D] die Voraussetzungen für den Bezug einer abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 65 Jahren erfüllt sind, liegen die Rentenanwartschaften höher als im Fall der Erwerbsminderung (Vergleich der Beträge nach [D 6] und [B 8]).

Würden die Abschläge bei EM-Renten abgeschafft, lägen der EM-Rente 37,6 pEP [B 6] zugrunde. Anwartschaften in dieser Höhe können vergleichbare nicht erwerbsgeminderte Versicherte mit identischer jährlicher Entgeltposition und geschlossener Erwerbsbiografie erst mit vollendetem 67. Lebensjahr erreichen.

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