Erforderliche Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zur Armutsbekämpfung bei Single- und Alleinerziehenden-Haushalten

Mindestlohn in Herne müsste für Alleinerziehende 10,50 Euro betragen, um aus dem Hartz-IV-Bezug rauszukommen.

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Ferschl, Lorenz Gösta Beutin, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.– Drucksache 19/16242 –

Erforderliche Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zur Armutsbekämpfung bei Single- und Alleinerziehenden-Haushalten

 

Vorbemerkung der Fragesteller

Der gesetzliche Mindestlohn soll nach Ansicht der Fragesteller existenz-sichernd sein, eine armutsfeste Rente garantieren und sicherstellen, dass auch die unteren Lohngruppen – die besonders auf den Mindestlohn angewiesen sind – nicht von der allgemeinen Lohnentwicklung abgekoppelt werden. Mit dem Beschluss für einen gesetzlichen Mindestlohn hat die Bundesregierung festgestellt: „Mit dem Mindestlohn soll ein angemessener Mindestschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt werden.“ (vgl. Die Bundesregierung, Kabinett beschließt Mindestlohn, www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2014/04/2014-04-02-mindestlohn-kabinett.html).

Ein menschenwürdiges Existenzminimum soll laut Bundesregierung durch die anerkannten Gesamtbedarfe der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II, Hartz IV) gewährleistet werden (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, 1. Januar 2018, www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/Leistungen-zur-Sicherung-des-Lebensunterhalts/2-teaser-artikelseite-arbeitslosengeld-2-sozialgeld.html).

Nach diesem Verständnis der Bundesregierung, sollte der Mindestlohn zumin-dest das anerkannte durchschnittliche Existenzminimum nach dem SGB II decken. Hierzu gehören auch die durchschnittlichen Wohnkosten, die im SGB II als Kosten der Unterkunft (KdU) einen elementaren Bestandteil des Existenzminimums abbilden. Von Interesse sind dabei nach Ansicht der Fragesteller nicht allein die amtlich anerkannten („angemessenen“) Kosten der Unterkunft, sondern als Vergleichsfolie auch die tatsächlichen Unterkunftskosten. Die Fragesteller wollen sich mit der Kleinen Anfrage ein Bild darüber machen, ob die gegenwärtige Höhe des Mindestlohns der gesetzlichen Zielstellung einen „angemessenen Mindestschutz“ zu erreichen, entspricht. Das setzt nach Ansicht der Fragesteller voraus, dass der Mindestlohn bei Vollzeitarbeit für Single-Haushalte mit und ohne Kinder ausreicht, um einen ergänzenden Hartz-IV-Bezug zu vermeiden.

Die Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage:

http://www.sozialpolitik-aktuell.de/tl_files/sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Einkommen-Armut/Dokumente/2020_01_BuReg_Mindestlohn_Armutsbekaempfung.pdf

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