Sozialdezernent der Stadt Herne: „Es besteht weiterhin das Recht der Betroffenen, die Leistung nicht in Anspruch zu nehmen, auch wenn tatsächlich ein Bedarf besteht.“

In Herne wurde Geschichte geschrieben: es besteht ein Recht auf Nichtinanspruchnahme von Leistungen – auch wenn es um das sozialkulturelle Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen geht.

 

Ratsinformationssystem der Stadt Herne

Einwohnerfrage von Norbert Kozicki:

Sozialkulturelles Existenzminimum der Kinder und Jugendlichen in Herne Förderprogramm „Bildung und Teilhabe“ 

Sitzung des Rates der Stadt Herne 18.2.2020

Einwohneranfrage

 

Mit Stand vom Monat Juli 2017 erreichte die Stadt Herne im Bereich des Förderprogramms „Bildung und Teilhabe“ zur Sicherung des sozialkulturellen Existenzminimums von Kindern und Jugendlichen eine Teilhabequote von 11,6 Prozent.

In der Sitzung des Rates der Stadt Herne am 30.10.2018 beantwortete Herr Stadtrat Chudziak meine damalige Bürgeranfrage zu den Gründen der geringen Teilhabequote dieses existenzsichernden Programms für Kinder und Jugendlichen.

Die vorliegenden aktuellen Daten der Bundesagentur für Arbeit für dieses Förderprogramm bis zum Monat Juli 2019 belegen, dass sich innerhalb des vergangenen Jahres nichts Wesentliches an dieser Situation einer geringen Teilhabequote geändert hat.

Die Vermutung liegt auf der Hand, dass die Stadt Herne dem Hinwirkungsgebot der Bundesregierung nicht nachkommt.

Im Juli 2018 betrug die Zahl der Leistungsberechtigten mit Anspruch auf mindestens eine Leistung 2.434 Kinder und Jugendliche von insgesamt 9.957 potentiellen Leistungsberechtigten in dieser Altersgruppe.

Im Juli 2019 betrug die Vergleichszahl der Leistungsberechtigten mit Anspruch auf mindestens eine Leistung 2.405 Kinder und Jugendliche.

Eine vergleichbare negative Situation besteht in der Entwicklung der Inanspruchnahme des Förderprogramms bei den einzelnen Leistungsarten in Herne:

Klassenfahrten mehrtägig  140 (Juli 2018)   113 (Juli 2019)

Schülerbeförderung               15                         14

Lernförderung                     389                       385

Mittagsverpflegung           1.773                     1.741

Teilhabe am sozialkulturellen Leben    497          487

Diese Daten belegen, dass sich im vergangenen Jahr die Teilhabequote der Herner Kinder und Jugendlichen am Förderprogramm „Bildung und Teilhabe“ nicht wesentlich geändert hat.

Aus diesem Grund möchte ich folgende Bürgeranfrage an die Stadt Herne stellen:

Unter der Voraussetzung, dass die Stadt Herne diese Einschätzung der nicht garantierten Sicherung des sozialkulturellen Existenzminimums von vielen armen Kindern und Jugendlichen in unserer Stadt teilt, frage ich, welche Maßnahmen wird die Stadt Herne im neuen Jahr im Interesse der betroffenen Herner Kinder und Jugendlichen ergreifen, um ihr Recht auf eine umfassende Sicherung ihres sozialkulturellen Existenzminimums zu verwirklichen?

 

Herr Stadtrat Chudziak (Sozialdezernent der Stadt Herne) beantwortet die Frage:

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe stellen weiterhin kein Förderprogramm dar, sondern einen sozialhilferechtlichen Hilfeanspruch, welcher im SGB II; SGB XII, BKGG und Asylbewerberleistungsgesetz geregelt ist und eines Antrages bedarf.

Durch die Einführung des Starke-Familien-Gesetzes zum 01.08.2019 haben sich auch sich auch für die Leistungen des Bildungspakets einige Änderungen ergeben, welche die Sicherung des sozialkulturellen Existenzminimums von Kindern und Jugendlichen stärkt.

Insbesondere ist hier die Erhöhung der Beträge für den Schulbedarf und der sozialen undkulturellen Teilhabe zu nennen, ebenso der Wegfall der von den Eltern zu tragenden Eigenanteile für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen und Kitas sowie für die Schülerbeförderung.

Das Ziel des Gesetzgebers, die Teilhabeleistungen unbürokratischer an die Berechtigten zuerbringen, wird im Wesentlichen dadurch zum Ausdruck gebracht, dass eine gesonderte  Antragstellung für die Teilhabeleistungen für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz nur noch für die Lernförderung vorgesehen ist. Für den Rechtskreis der Bezieher von Wohngeld und Kinderzuschlag verbleibt es jedoch bei einer gesonderten Antragspflicht für alle Bedarfe für Bildung und Teilhabe.

Dennoch sind auch weiterhin alle Bedarfe zu belegen, da weder dem Fachbereich Soziales noch dem JobCenter ohne entsprechenden Nachweis bekannt ist, ob ein Kind/ Jugendlicher am Mittagessen, an einem Ausflug oder Klassenfahrt, an einer sozialen und kulturellen Aktivität teilnimmt oder der Lernförderung bedarf. Ein entsprechender Datenabgleich besteht nicht.

Auch durch die Änderungen durch das Starke-Familien-Gesetz bleibt daher eine Verpflichtung zur Mitwirkung der Anspruchsberechtigten bestehen, um die Ansprüche geltend zu machen.

Das Hinwirkungsgebot bedeutet durchaus, dass die Leistungsberechtigten beraten werden müssen.

Daher wird in Herne versucht, die anspruchsberechtigten Kinder und Jugendliche bzw. deren Eltern auf verschiedenen Wegen zu informieren, beraten und bei der Antragstellung behilflich zu sein.

– Informationen über das Bildungspaket sowie die notwendigen Formulare sind aufInternetseite der Stadt Herne (Bürgerservice/Familie und Bildung/ Förderung undProjekte).

– Auf der Internetseite der Stadt Herne zum Thema OGS/ Mittagessen und Schülerbeförderung wird auf die BuT-Leistungen hingewiesen.

– Die Informationen werden auf der Internetseite der Stadt Herne auch in leichter Sprache angeboten.

– Der Bescheid bzgl. der Bewilligung des ermäßigten Schoko-Tickets (Schülerfahrtkosten) und der Gebührenbescheid über die Kosten der Verpflegung in der Kita weisen auf die zusätzlichen Förderungsmöglichkeiten über BuT hin, ebenso die Broschüren von kostenpflichtigen Angeboten der Jugendförderung.

– Die Schulen, insbesondere die Schulsekretariate und Lehrer werden über das Bildungspaket informiert, beraten die Eltern und helfen bei der Antragstellung

– Dies gilt auch für die MitarbeiterInnen der Kindertageseinrichtungen.

– Das Familienbüro informiert die Zielgruppe in Publikationen und Veranstaltungen, bei den Willkommensbesuchen und in einer Kooperation mit dem JobCenter während eines monatlichen Elterncafé.

– Die MitarbeiterInnen des ASD geben ebenfalls Informationen während Beratungsgespräche weiter, dies gilt auch für die SozialarbeiterInnen des Fachbereichs Soziales.

– Diverse Anbieter von Leistungen wie die Musikschule, OGS-Träger, der SSB, Sportvereine, die Jugendkunstschule etc. weisen in ihren Broschüren sowie Internetseiten auf die BuT- Leistungen hin, beraten und helfen bei der Antragstellung.

– Die SchulsozialarbeiterInnen informieren und beraten die Eltern bzw. die Schüler und Schülerinnen bei Elternsprechtagen, in Einzelgesprächen, helfen bei der Antragstellung und Auswahl des Anbieters (z.B. Sportverein, Lernförderer etc.). Es finden diesbezüglich Schulungen der SchulsozialarbeiterInnen sowie ein regelmäßiger Austausch über die Zusammenarbeit, Verfahrensweisen auf Koordinationsebene.

Das bestehende Hinwirkungsgebot sieht trotz der Änderungen durch das Starke-Familien-Gesetz nicht vor, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, die Bedarfe der betroffenen Kinder und Jugendlichen eigenständig zu ermitteln und sie auszuzahlen.

Es besteht weiterhin das Recht der Betroffenen, die Leistung nicht in Anspruch zu nehmen, auch wenn tatsächlich ein Bedarf besteht.

Es besteht keine Verpflichtung des BuT-Trägers, ein Angebot (z.B. die Möglichkeit zu einem gemeinschaftlichen Mittagessen in der Schule/Kita, Durchführung einer Klassenfahrt) zu stellen, sondern lediglich, den Zugang zu den bestehenden Angeboten zu ermöglichen.

Verstärkt wird eine Vernetzung mit Schulen und Kitas angestrebt, um die betroffenen Kinder und Jugendliche zu erreichen, wie z.B. Informationen über BUT auf den Internetseiten der Schulen, Teilnahme von Mitarbeitern der BUT-Stellen an einem Eltern-Café oder Elternsprechtagen bzw. Info-Tagen der Schulen/ Kitas, verstärkte Information der Mitarbeiter in Schulen und Kitas über die Leistungen in Form eines Leitfadens.

Die Möglichkeit, dass Schulen die Anträge auf ein- und mehrtägige Fahrten in Form eines Listenverfahrens für die Eltern direkt beim zuständigen Träger stellen können, wird weiterhin beworben und auf die Kitas ausgeweitet, um den Zugang zu den Leistungen zu erleichtern.

Auch werden Anspruchsberechtigte auf weitere Leistungen hingewiesen, wenn durch die Liste ein grundsätzlicher Anspruch bekannt wird.

Die Leistungen für die soziale und kulturelle Teilhabe werden seit 01.08.2019 bei Vorlage eines Nachweises über die Teilnahme an einer Aktivität im Bereich Sport, Spiel und Geselligkeit, künstlerischen Unterrichts und Ferienfreizeit für den gesamten Bewilligungszeitraum pauschal an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Der Nachweis kann auch in Form eines Kontoauszuges, Vertrages u. ä. erfolgen, so dass die Anspruchsberechtigten sich nicht mehr beim Anbieter ihren Leistungsbezug bekannt geben müssen.

 

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Ein Kommentar

  • Norbert Kozicki

    Herr Chudziak, der Sozialdezernent der Stadt Herne, war wohl noch im Karnevalsmodus, als er das Recht auf Verzicht von Sozialleistungen formulierte. So löst man auch die Probleme: Recht auf Verzicht von Hartz-IV-Leistungen, Recht auf Verzicht von Arbeitslosengeld 1, Recht auf Verzicht von Wohngeld, etc. Eins muss ich dem Herrn Sozialdezernent Chudziak zubilligen: Mut zur Blamage hat er. Und jetzt gibt es in Herne was ganz Neues: es soll vernetzt werden. Donnerwetter und das im Jahr 2020.

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