„Corona“: Forderungen an die Jobcenter – Keine Einstellung der Energieversorgung

Erste Forderungen an das Jobcenter Wuppertal / Stadt Wuppertal / WSW


1. Die Schulen sind geschlossen, lernen läuft virtuell weiter. Viele Hartz IV-Beziehende haben aber keinen Computer. Es ist daher unabdingbar, dass nun das Jobcenter PC’s/Laptops im Rahmen schulischer und gesellschaftlicher Teilhabe auf Zuschussbasis nach § 21 Abs. 6 SGB II gewährt. Dazu wird Tacheles alsbald einen Musterantrag erstellen und veröffentlichen.

2. Es muss ein vereinfachtes Antragsverfahren eingeführt werden, wo nicht mehr jede kleinste Unterlage gefordert werden darf, bis Hartz IV-Leistungen bewilligt werden. Exakt dafür gibt es die Vorläufige Leistungsgewährung nach § 41a Abs. 1 SGB II, diese ist so anzuwenden, dass binnen 14 Tagen Leistungen zahlbar gemacht werden.

3. Von jeder Art von sanktionsbewehrter  Meldeaufforderung, sei es nach § 59 SGB II oder § 61 SGB I ist Abstand zu nehmen. In Zeiten der Existenzbedrohung durch das Coronavirus müssen die Menschen nicht noch vom Jobcenter bedroht werden.

4. Freiberuflern, Selbstständigen und Gewerbetreibenden, denen die Einnahmen wegbrechen sind unbürokratische Darlehen zur Sicherung der laufenden Betriebskosten zu gewähren, also eine großzügige Auslegung von § 16c SGB II.

5. Die Regelungen zur Mietschuldenübernahme sind konsequent anzuwenden. Immer dann, wenn mehr als zwei Monatsmieten angefallen sind, sind Mietschulden im Rahmen des § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II zu übernehmen. Es kann nicht sein, dass das Jobcenter in Corona-Zeiten noch obdachlos macht.

6. Energierückstände, die zu einem Abstellen der Energiezufuhr führen können, also alles was höher ist als 100 EUR, sind konsequent auf Darlehensbasis  nach  § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II zu übernehmen.

7. Studierenden, denen die Jobs wegfallen sind, sind nach § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II Härtefalldarlehen zu gewähren.

8. Lebensmittel werden teilweise knapp. Das bedeutet, die Preise werden steigen. Zum Teil werden bei Menschen die nicht in einer solidarischen Strukturen vernetzt sind, Mehrkosten für die Beschaffung von Lebensmitteln anfallen. Lieferkosten sind als Härtefallmehrbedarf nach §v 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen. Bei Preissteigerungen in der Lebensmittelversorgung hat das Jobcenter die Mehrkosten durch die Einführung eines Härtefallmehrbedarfes nach § 21 Abs. 6 SGB II zu kompensieren. In der Sozialhilfe durch Erhöhung des Regelbedarfes.

9. Der Forderungseinzug der Stadt Wuppertal hat für die Zeit der Corona Pandemie von der Geltendmachung  von Forderungen wegen Überzahlungen im Bereich der Sozialleistungsgewährung, Rückforderung von Darlehen abzusehen und diese für mind. sechs Monate zu stunden. Keine weitere Belastung der Bevölkerung durch zwanghafte Schuldentilgung.

Tacheles Newsletter 16. März 2020

Keine Einstellung der Energieversorgung in Zeiten von Corona


Nun noch eine Forderung an die Wuppertaler Stadtwerke: in Zeiten, in denen viele Menschen in wirtschaftliche Not geraten werden, darf grundsätzlich keine Energieversorgung eingestellt werden. Ebenso muss auf jede Beitreibungsmaßnahme, wie Weitergabe von Forderungen an Inkassobüros und Anwälte, verzichtet werden. Wir fordern von den Stadtwerken, einen mindestens sechsmonatigen „Coronafrieden“ einzuhalten!

Kommunen, Firmen kriegen im Zweifel großzügige Kredite, die ja in unbegrenzter Höhe vorhanden sind, einzelne Personen aus der Bevölkerung nicht, daher muss es einen „Coronafrieden“ geben

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