Empfänger von staatlichen Hartz-IV-Leistungen haben zahlreiche Auflagen einzuhalten. Doch vor dem Wechsel ihrer Wohnung müssen sie keine Genehmigung des Jobcenters einholen.
Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Bei dem verhandelten Fall hatte sich das Jobcenter geweigert, nach dem Umzug einer 1997 geborenen Leistungsbezieherin die kompletten Mietkosten der neuen Unterkunft zu übernehmen. Die Begründung der Behörde: Der Umzug sei nicht ausdrücklich genehmigt worden. Das Jobcenter zahlte infolge seiner Ablehnung weiterhin nur die alte Miete.
Hartz-IV-Empfängerin zieht gegen Jobcenter vor Gericht
Die neue Wohnung war etwas größer als die alte und kostete monatlich 349,14 Euro. Die Miete für die vorherige Wohnung hatte bei 319,00 Euro gelegen. Das Jobcenter weigerte sich also, die monatlichen Mehrkosten von 30,14 Euro für die neue Bleibe zu übernehmen.