Wann RentnerInnen Einkommensteuer zahlen müssen…

Nachricht aus Versicherungen & Finanzen vom 22.7.2020

Wann Rentner Einkommensteuer zahlen müssen

Immer mehr Senioren werden steuerpflichtig. Das liegt an steigenden Renten und sinkenden Freibeträgen. Es können aber auch im Alter zum Beispiel Werbekosten und Sonderausgaben geltend gemacht werden, um die Abgaben zu verringern.

Fast jedes Jahr steigt die Anzahl der Rentenbezieher, die aufgrund der Höhe ihrer Jahreseinkünfte Einkommensteuer zahlen müssen.

Schon 2016 waren nach einer aktuellen Statistik des Statistischen Bundesamtes (https://www.destatis.de/) (Destatis) – neuere Daten liegen nicht vor – 6,7 Millionen und damit mehr als jeder vierte Rentner einkommensteuer (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Glossareintraege/E/004_Einkommensteuer.html?view=renderHelp&nn=e537fc8c-9e05-4840-90c8-53f93fac9cf8)-pflichtig. Davon mussten knapp fünf Millionen Rentner eine Einkommensteuer zahlen.

Allein die jährliche gesetzliche Rentenanpassung kann dazu führen, dass das Jahreseinkommen über den gesetzlichen Grundfreibetrag (https://www.ihre-vorsorge.de/service/lexikon/G/grundfreibetrag.html) steigt. Für das Steuerjahr 2019 traf und trifft dies auf 48.000 und für 2020 auf 51.000 Personen zu.

Wann Rentner steuerpflichtig sind

Grundsätzlich gilt nämlich auch für Versorgungsempfänger: Liegt das steuerpflichtige Jahreseinkommen (https://www.ihre-vorsorge.de/service/lexikon/S/steuerpflichtiges-einkommen.html) über dem Grundfreibetrag (https://www.ihre-vorsorge.de/service/lexikon/G/grundfreibetrag.html), muss man eine Einkommensteuer-Erklärung abgeben und eventuell auch Einkommensteuer zahlen.

Für das Steuerjahr 2019 betrug der Grundfreibetrag pro Person 9.168 Euro und für das Jahr 2020 nun 9.408 Euro. Bei Verheirateten ist der Grundfreibetrag insgesamt doppelt so hoch.

Das steuerpflichtige Einkommen setzt sich in der Regel aus den gesamten Bruttoeinkünften eines Jahres, also dem Einkommen inklusive Steuern und Sozialabgaben abzüglich steuerlich absetzbarer Ausgaben wie Werbungskosten (http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-der-wirtschaft/21205/werbungskosten), Sonderausgaben (http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-der-wirtschaft/20624/sonderausgaben) und außergewöhnliche Belastungen (http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-der-wirtschaft/18558/aussergewoehnliche-belastungen) zusammen.

Was vom Einkommen abgezogen wird

Die genannten Ausgaben können je nach Art entweder komplett, anteilig oder/und bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstsatz oder Höchstbetrag das steuerpflichtige Einkommen senken und dadurch die zu zahlende Einkommenssteuer minimieren.

Wer eine Altersrente bezieht, kann zum Beispiel bei den Werbungskosten für das Steuerjahr 2019 einen Pauschalbetrag von 102 Euro pro Person steuerlich geltend machen, sofern keine darüber liegenden Werbungskosten wie Steuerberatungskosten und Kontoführungsgebühren nachgewiesen werden können.

Als Sonderausgaben gelten zum Beispiel Spenden sowie Vorsorgeaufwendungen (http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/23217/vorsorgeaufwendungen). Dazu gehören etwa Beiträge für die gesetzliche und/oder private Kranken- und Pflegeversicherung sowie Prämien für private Unfall- und Haftpflicht-Versicherungen. Neben den Vorsorgeaufwendungen ist mindestens eine Sonderausgabenpauschale von 36 Euro ansetzbar.

Nur ein Teil der Rente unterliegt der Steuerpflicht

Steuermindernd können zudem Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19637/haushaltsnahe-dienstleistungen) wie Aufwendungen für einen Handwerker, eine Haushaltshilfe oder einen Pflegedienst sein. Das gilt auch für außergewöhnliche Belastungen wie hohe Kosten aufgrund einer Krankheit oder einer Pflegebedürftigkeit.

Zur Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens werden zahlreiche Einkunftsarten zusammengezählt. Darunter zählen die Bruttoeinkünfte aus gesetzlichen Alters- und Hinterbliebenenrenten, Betriebsrenten, Einkünfte aus Miet-, Pacht- und/oder Kapitaleinkünften, landwirtschaftliche und/oder gewerbliche Gewinne sowie Lohn oder Gehalt aus Arbeitsverhältnissen.

Bei gesetzlichen Renten (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/rentenarten-und-leistungen_node.html) zählt jedoch nur ein Teil der Bezüge zum steuerpflichtigen Einkommen. Laut Gesetz gilt bei Beginn der Zahlungen vor 2040 ein Rentenfreibetrag.

Der Rentenfreibetrag

Wie hoch der steuerpflichtige Anteil der Rente für die gesamte Rentendauer ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Für die Berechnung des Rentenfreibetrages, also des jährlichen Rentenanteils, der über die gesamte Rentendauer nicht zu versteuern ist, ist zudem die Bruttojahresrente im Jahr nach dem Rentenbeginn maßgeblich.

Bis 2005 waren 50 Prozent einer gesetzlichen Altersrente zu versteuern. Seitdem stieg der Anteil bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte. Ab 2021 bis 2040 erhöht er sich um je einen Prozentpunkt auf dann 100 Prozent.

Konkret müssen Menschen, die im Laufe des Jahres 2019 erstmalig eine Altersrente erhielten, 78 Prozent davon versteuern (22 Prozent Freibetrag). Wer in 2020 erstmals eine Altersrente erhält, hat diese zu 80 Prozent zu versteuern (Rentenfreibetrag 20 Prozent).

Beispielrechnung: Wer im Juli 2019 in Rente gegangen ist und in 2020 eine Bruttojahresrente von 14.400 Euro bekommt, erhält einen Rentenfreibetrag von 3.168 Euro (22 Prozent von 14.400 Euro) im Jahr. Das heißt, für das aktuelle und auch für künftige Steuerjahre sind jeweils von der Bruttojahresrente 3.168 Euro nicht zu versteuern.

Bis dahin ist die Jahresbruttorente steuerfrei

Das Bundesministerium der Finanzen (https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html) (BMF) hat online zwei Tabellen veröffentlicht, die zeigen, mit welcher ungefähren maximalen Jahresbruttorente man je nach Rentenbeginn in 2019 (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerliche_Themengebiete/Altersvorsorge/2019-03-27-Rentenbesteuerung-Eine-Frage-der-Gerechtigkeit-Anlage-Uebersicht-zur-Rentenbesteuerung-2019.pdf;jsessionid=E5F06726B568E3D7B0D8D11E02230760.delivery2-replication?__blob=publicationFile&v=3) oder in 2020 (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerliche_Themengebiete/Altersvorsorge/2020-05-05-Rentenbesteuerung-Eine-Frage-der-Gerechtigkeit-Anlage-Uebersicht-zur-Rentenbesteuerung-2020.pdf;jsessionid=E5F06726B568E3D7B0D8D11E02230760.delivery2-replication?__blob=publicationFile&v=2) steuerfrei bleibt. Das gilt, sofern man neben der Rente keine sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte hat.

Neben den möglichen Pauschalen für Werbungskosten und Sonderausgaben sowie den sich aus den Sozialversicherungen ergebenen Vorsorgeaufwendungen sind bei den Tabellen hierbei keine weiteren steuermindernden Einkünfte und keine sonstigen Steuervorteile berücksichtigt.

Maximale Höhe einer steuerunbelasteten Jahresbruttorente*

Jahr des Rentenbeginns Für das Steuerjahr 2019 Für das Steuerjahr 2020
*Angaben sind Näherungswerte in Euro für alleinstehende Rentner; sie gelten nur für Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungs-Einrichtungen und Basisrentenverträgen und nur dann, wenn keine anderen steuerlich relevanten Einkünfte vorliegen. Bis zu welcher Bruttojahresrente im Einzelfall keine Steuern zu zahlen sind, hängt von weiteren persönlichen Merkmalen ab. Berechnungsannahmen: Rentensteigerungen Ost; allgemeiner Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ohne kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz, voller Beitragssatz zu Pflegeversicherung ohne Zuschlag für Kinderlose, Datenquelle: Bundesministerium der Finanzen
2005 (oder früher) 17.578 17.555
2006 17.132 17.140
2007 16.764 16.795
2008 16.541 16.583
2009 16.255 16.314
2010 15.871 15.951
2011 15.585 15.681
2012 15.384 15.488
2013 15.176 15.293
2014 14.935 15.062
2015 14.788 14.923
2016 14.648 14.789
2017 14.416 14.568
2018 14.177 14.339
2019 13.758 14.114
2020 13.708

So wirkt sich der sinkende Freibetrag aus

Wer bis 2005 in Rente gegangen war, der kann laut BMF-Tabelle aktuell eine Jahresbruttorente von 17.555 Euro beziehen, ohne dass dafür in 2020 eine Einkommensteuer anfällt. Wer für das Jahr 2019 keine Einkommensteuer zahlen will, der durfte in 2019 eine maximale Jahresbruttorente von 17.578 Euro erhalten.

Für Rentner, die 2019 erstmalig eine Altersrente bezogen haben, beträgt die höchste Jahresbruttorente, für die sie in 2020 keine Einkommensteuer zu zahlen haben, 14.114 Euro. Für das Steuerjahr 2019 lag für diese Neurentner die steuerfreie Rente noch bei maximal 13.758 Euro.

Für die Einkommensteuer-Erklärung für das Steuerjahr 2019 gilt eine Abgabefrist bis 31. Juli 2020. Wird die Steuererklärung mithilfe eines Steuerberaters angefertigt, verlängert sich die Frist bis Ende Februar 2021.

Detaillierte Informationen, wie gesetzliche Renten, Pensionen, Renten aus Riester (https://www.dieversicherer.de/versicherer/versicherungen/riester-rente)- und Rürup (https://www.dieversicherer.de/versicherer/versicherungen/basisrente)-Verträgen, aber auch sonstige Leibrenten zu versteuern sind, enthalten folgende herunterladbare Broschüren: „Besteuerung von Alterseinkünften (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2017-08-24-Besteuerung_von_Alterseinkuenften.pdf?__blob=publicationFile&v=19)“ des BMF und „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/versicherte_und_rentner_info_zum_steuerrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=4)“ von der Deutschen Rentenversicherung (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-Rente/Steuern/steuern_node.html).

Marion Zwick (http://www.redaktionsbuero-zwick.de)

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