Covid-19-Infektion am Arbeitsplatz: Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ?

Viel mehr und oft schwerer im Verlauf: Covid-19 bei Ärzten, Pflegekräften und Rettungspersonal.

Und die Frage nach der Zeit „danach“ sowie nach der Einstufung als Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit

Die ungleiche Verteilung der Risiken, sich mit dem Corona-Virus zu infizieren wie auch daran zu erkranken und dabei einen schweren Verlauf erleiden zu müssen, wurde hier in dem Beitrag Corona-Ungleichheiten: Riskante Gesundheitsberufe, relative Sicherheit im Homeoffice. Krankschreibungen und Krankenhaus-Aufenthalte von Beschäftigten im Kontext von Covid-19 bereits am 9. Juli 2020 thematisiert: »Beschäftigte in Gesundheitsberufen waren von März bis Mai 2020 am stärksten von Krankschreibungen im Zusammenhang mit Covid-19 betroffen. Eine Analyse der Arbeitsunfähigkeitsdaten der AOK-Mitglieder durch das Wissenschaftliche Institut der AOK (WIdO) zeigt, dass in diesem Zeitraum 1.283 je 100.000 Beschäftigte in der Altenpflege im Zusammenhang mit Covid-19 an ihrem Arbeitsplatz gefehlt haben. Damit liegt die Betroffenheit dieser Pflegekräfte mehr als das 2,5-fache über dem Durchschnittswert von 474 Betroffenen je 100.000 AOK-versicherte Beschäftigte. Gleichzeitig gab es bei Beschäftigten in der Altenpflege auch häufiger Krankenhausbehandlungen im Zusammenhang mit Covid-19: Je 100.000 Beschäftigte wurden 157 Personen mit dieser Diagnose in einer Klinik behandelt – der Vergleichswert aller AOK-Mitglieder liegt bei 91 je 100.000 Beschäftigen.« So das WIdO unter der Überschrift Krankschreibungen und Krankenhaus-Aufenthalte von Beschäftigten in der Lock-down-Phase: Gesundheitsberufe besonders stark von Covid-19 betroffen.

Insbesondere Beschäftigte aus den Gesundheitsberufen waren bis Mai 2020 vergleichsweise häufig von Fehlzeiten im Zusammenhang mit Covid-19 betroffen. Die höchste Rate bei den Arbeitsunfähigkeitsmeldungen wurde mit 1.283 Betroffenen je 100.000 Beschäftigte in den Berufen der Altenpflege sowie in der Gesundheits- und Krankenpflege (1.237 Betroffene je 100.000 Beschäftigte) erreicht.

Nun gibt es neue Daten zu der ungleichen Verteilung der Corona-Risiken: »Eine Studie hat untersucht, in welchen Berufen das Risiko hoch ist, schwer an Covid-19 zu erkranken. Demnach trifft es Ärzte, Pflegekräfte, Rettungssanitäter und Menschen in anderen sozialen Berufen«, kann man diesem Artikel entnehmen: Medizinisches Personal hat hohes Risiko für schwere Krankheitsverläufe: »In Gesundheitsberufen ist die Zahl schwerer Corona-Erkrankungen laut einer Studie aus Großbritannien weit höher als in anderen. Die Gefahr, einen schweren Verlauf zu erleiden, sei für Ärzte, Pflegekräfte und Rettungssanitäter siebenmal größer als für Menschen in sogenannten nicht-essenziellen Berufsgruppen, stellten Epidemiologen der Universität von Glasgow fest. Die Forscherinnen und Forscher verglichen dabei nicht die Zahlen der Corona-Infektionen, sondern nur die der Covid-19-Patientinnen und -Patienten in britischen Kliniken inklusive der Gestorbenen.« Die Zahlen stammen aus dieser Studie:

➔ Miriam Mutambudzi et al. (2020): Occupation and risk of severe COVID-19: prospective cohort study of 120 075 UK Biobank participants, in: Occupational & Environmental Medicine 2020;0:1–8. doi:10.1136/oemed-2020-106731

In der Studie wurde unter anderem die UK Biobank genutzt, die Datensätze von rund einer halben Million Menschen enthält, sowie britische Corona-Daten aus dem ersten Lockdown, der in Großbritannien von Mitte März bis Ende Juli dauerte. Die Studie umfasste gut 120.000 Menschen im Alter zwischen 49 und 64 Jahren. Mehr als 35.000 (29 Prozent) übten dabei einen sogenannten »essenziellen« Beruf aus, arbeiteten also im Gesundheitswesen (neun Prozent), im Sozial- und Erziehungswesen (elf Prozent) sowie in den Bereichen Polizei, Transport und Lebensmittelzubereitung (neun Prozent).

Die Befunde aus der britischen Studie passen dann leider zu diesen Werten: »Die Weltgesundheitsorganisation WHO hatte im September berichtet, dass 14 Prozent aller weltweit gemeldeten Corona-Infektionen auf Menschen in Gesundheitsberufen entfielen. In manchen Ländern liege die Quote gar bei 35 Prozent, obwohl deren Anteil an der Bevölkerung insgesamt in den meisten Ländern bei unter drei Prozent liege.«

Folgende Ergebnisse werden berichtet:

➞ Die Untersuchung ergab, dass Angehörige des Gesundheitswesens – Ärztinnen, Apotheker, medizinisches Hilfspersonal, Pflegekräfte und Rettungssanitäterinnen – zusammengenommen ein siebenmal höheres Risiko für eine schwere Erkrankung hatten als Vertreter nicht-essenzieller Berufe. Beim medizinischen Hilfspersonal war dieses Risiko sogar neunmal höher.

➞ Bei Beschäftigten im Sozial- und Bildungswesen war die Wahrscheinlichkeit eines schweren Covid-19-Verlaufs um 84 Prozent höher, während »andere« Beschäftigte essenzieller Berufe ein um 60 Prozent höheres Risiko aufwiesen. Eine genauere Aufschlüsselung der Berufsgruppen ergab zudem, dass das Risiko für Beschäftigte im sozialen Bereich 2,5-mal höher war als das bei nicht-essenziellen Berufsgruppen.

➞ In Großbritannien sind überdurchschnittlich viele Frauen sowie überproportional viele Schwarze und aus Asien stammende Menschen beschäftigt. Mit Blick auf diese Personengruppen hat die Studie zu Tage gefördert, dass Schwarze oder aus Asien stammende Menschen in nicht-essenziellen Berufen ein dreimal höheres Risiko für eine schwere Covid-19-Erkrankung hatten als weiße Menschen in den gleichen Berufsgruppen. Im Bereich essenzieller Berufe war das Risiko für die beiden Gruppen sogar achtmal höher.

Und man sollte die Zeit „danach“ nicht vergessen

Bekanntlich geht bei der Zahlenfixierung inmitten der Corona-Pandemie einiges durcheinander, was man eigentlich auseinanderhalten bzw. differenziert betrachten muss. Die Betroffenheit von Covid-19-Infektionen und -Erkrankungen sind zwei unterschiedliche Aspekte, denn eine Infektion bedeutet noch lange nicht, dass man auch wirklich erkrankt. Und auch wenn man erkrankt gibt es von „mild“ über „schwer“ bis hin zu tödlich das gesamte Spektrum der Verlaufsformen. Und selbst wenn man als „geheilt“ in die Statistik entlassen wird, bedeutet das noch lange nicht, dass man Covid-19 „überstanden“ hat. Je länger wir mit dem Virus leben und Erfahrungen über die unterschiedlichen Verläufe sammeln, umso deutlicher wird, dass es leider auch ein Schattenreich der sich einer akuten Erkrankung anschließenden und lange andauernden Phase der Einschränkungen und Folgeschäden geben kann.

Darüber wurde hier auf der Basis erster Datenauswertungen am 14. Oktober 2020 berichtet: Jenseits der Fallzahlen: Die mittel- und langfristigen Folgen bei einem Teil der Covid-19-Patienten nach einem Krankenhausaufenthalt. Erste Daten zur Arbeitsunfähigkeit. So gab es teilweise lange Fehlzeiten nach einem Krankenhausaufenthalt: »AOK-versicherte Erwerbstätige, die im Frühjahr 2020 wegen einer Covid-19-Erkrankung im Krankenhaus behandelt werden mussten, wiesen auch nach der stationären Behandlung lange krankheitsbedingte Fehlzeiten in ihren Betrieben auf«, berichtet das WIdO. »So lag der Krankenstand der betroffenen Beschäftigten in den ersten zehn Wochen nach ihrem Krankenhausaufenthalt mit 6,1 Prozent deutlich höher als bei der nicht infizierten Vergleichsgruppe mit gleicher Alters- und Geschlechtsstruktur (2,8 Prozent).«

Sollten sich diese ersten empirischen Befunde über teilweise mehrmonatige Einschränkungen und Folgebeeinträchtigungen bei einem Teil der Covid-19-Patienten verfestigen, dann muss man das im Zusammenspiel mit den mehrfach höheren Risikowerten für Infektionen, Erkrankungen und vor allem schweren Verläufen beim Gesundheitspersonal berücksichtigen, wenn es um die Ausfälle geht, die beim sowieso schon mehr als knappen Personal in der ärztlichen und pflegerischen Versorgung in Rechnung gestellt werden müssen.

Eine Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit?

COVID-19 als Berufskrankheit – für Angehörige der Gesundheitsberufe kommt das in Betracht. Ärzte, Medizinische Fachangestellte, Pflegekräfte – sie profitieren dabei von einem schnellen Prüfverfahren auf Anerkennung, berichtet Matthias Wallenfels unter der Überschrift Bisher 5700 COVID-19-Fälle als Berufskrankheit anerkannt. Mit Bezug auf Daten der Deutschen Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): »Zum Stichtag 3. Juli ist von den Unfallversicherungsträgern in Deutschland in 5.762 Fällen nach Verdachtsmeldung COVID-19 als Berufskrankheit (BK) anerkannt worden … Die betreffenden Personen stammten allesamt aus den Reihen der Gesundheitsberufe.«

➔ »COVID-19 wird unter der BK-Nummer 3101 (Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war) subsumiert, in der laut Berufskrankheitenliste auch Infektionskrankheiten wie Hepatitis, Tuberkulose oder auch HIV/Aids verortet sind. „Da COVID-19 eine derartige Infektionskrankheit ist, kommt eine Anerkennung als Berufskrankheit unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht“, verdeutlicht die DGUV … Hier profitierten Ärzte, Medizinische Fachangestellte, Pfleger und andere Beschäftigte in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen und in Laboratorien von einem – bei berufsbedingten Infektionskrankheiten generell – relativ schnellen Prüfverfahren auf Anerkennung der BK-Nr. 3101. Das Ermittlungsverfahren sei in der Regel deutlich weniger komplex und aufwändig als beispielsweise bei Wirbelsäulen-, Krebs- oder Atemwegserkrankungen. „Insbesondere dann, wenn bei der Ermittlung der Exposition lange Zeiträume beruflicher Tätigkeit oder weiter zurückliegende Tätigkeiten zu berücksichtigen sind“, wie eine Sprecherin der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) der „Ärzte Zeitung“ bestätigt. Die BGW ist für die meisten der als Berufskrankheit anerkannten COVID-19-Fälle zuständig.«

Die Anerkennung als Berufskrankheit wäre für die betroffenen Beschäftigten folgenreich: Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann sie auch eine Rente zahlen. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind insgesamt besser als die der Krankenversicherung.

Das war der Stand im Sommer dieses Jahres. Gibt es neue Daten und Erkenntnisse zum Umgang mit Covid-19 als Berufskrankheit bzw. der Einstufung als Arbeitsunfall?

Am 23. November 2020 hat die Fraktion der Linken im Deutschen Bundestag dazu eine Kleine Anfrage gestellt (vgl. Bundestags-Drucksache 19/24562 vom 23.11.2020). In den Vorbemerkungen der Fragesteller findet man diesen Hinweis:

»Wer … bei seiner Arbeit durch SARS-CoV-2 (Corona) erkrankt, muss durch die gesetzliche Unfallversicherung entsprechend entschädigt werden. Erkrankungen durch das SARS-CoV-2-Virus können die Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach § 9 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Verbindung mit Nummer 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung erfüllen … Die Voraussetzungen dafür lauten „Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“ (ebd.). Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Anerkennung als Arbeitsunfall nach § 8 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch möglich (ebd.). Damit gibt es zwei verschiedene Anerkennungsverfahren für dieselbe Erkrankung.«

»Aus Sicht der Fragestellenden bleibt aber unklar, welche anderen Beschäftigtengruppen unter welchen Bedingungen eine Entschädigung erhalten. Es gibt Presseberichte darüber, dass Tausende Berechtigte keine Entschädigung bekommen, weil ihre Erkrankung nicht bei der Unfallversicherung angezeigt wird.«

Es geht den Fragestellenden also explizit um Berufe außerhalb der Bereiche Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege oder Laboratorien.

Nun liegt die Antwort der Bundesregierung vor:

➔ Corona als Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Bundestags-Drucksache 19/24982 vom 08.12.2020

Der Antwort der Bundesregierung kann man entnehmen:

»Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn es infolge der versicherten Tätigkeit der Betroffenen zu einer durch SARS-CoV-2 verursachten Erkrankung kommt. Ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall vorliegen, prüft der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Einzelfall.«

Eine Einzelfallprüfung also. Man ahnt, dass das mit Hürden verbunden sein wird. »Eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Erreger muss auf eine nachweislich mit dem Virus infizierte Person („Indexperson“) zurückzuführen sein. Dies setzt einen intensiven beruflichen Kontakt mit dieser Indexperson voraus. Hierbei kommt es vor allem auf die Dauer und die Intensität des Kontaktes an. Lässt sich keine konkrete Indexperson feststellen, kann im Einzelfall auch eine größere Anzahl nachweislich infizierter Personen innerhalb eines Betriebs oder einer Einrichtung ausreichen, um als Nachweis für die Verursachung infolge der versicherten Tätigkeit zu dienen. Dies gilt im Übrigen auch, wenn die Infektion auf dem Weg zur oder von der Arbeit eingetreten ist.« Sogleich wird dann aber auch das hinterhergeschoben: »Im Einzelfall ist aber auch zu prüfen, ob im maßgeblichen Infektionszeitraum Kontakt zu anderen Indexpersonen außerhalb der versicherten Tätigkeit bestand und ob dies einer Anerkennung als Arbeitsunfall entgegensteht.«

Bis einschließlich 20. November 2020 wurden insgesamt von allen Unfallversicherungen 9.429 Unfallmeldungen registriert, davon werden 3.969 als bereits anerkannte Versicherungsfälle ausgewiesen.

Bei den Zahlen ist zu berücksichtigen, dass die Grundgesamtheit alle in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen sind und damit ohne Einschränkung für alle Beschäftigtengruppen sowie weitere Gruppen von Versicherten wie z. B. Kinder in Kindertageseinrichtungen oder in Tagespflege, Schülerinnen und Schüler, Studierende, ehrenamtlich tätige und bürgerschaftlich engagierte Menschen gelten.

Und wie sieht es mit der Frage Covid-19 als Berufskrankheit aus?

Die Bundesregierung ernüchtert die Fragstellenden erst einmal mit der Auskunft, dass „keine flächendeckenden Daten über berufsbezogene Infektionen“ vorliegen. Aber das zuständige Ministerium sei an dem Thema dran: »Das BMAS führt die Recherche unvermindert fort und hat hierzu beim Ärztlichen Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten des Ministeriums eine Arbeitsgruppe eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hat in einer ersten kursorischen Bewertung zunächst zwei Veröffentlichungen geprüft, die auf Basis umfangreicher Daten der Barmer Ersatzkasse bzw. der Allgemeinen Ortskrankenkassen erstellt wurden. Eine weitere Auswertung befindet sich derzeit noch in der Erstellung.« Ein Ergebnis der bisherigen Prüfung: »Aus dem vorliegenden Datenmaterial ergaben sich bislang keine wissenschaftlichen Erkenntnisse für besondere Infektionsrisiken in anderen Tätigkeiten, die denen im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium vergleichbar wären.«

In der Antwort der Bundesregierung werden diese Zahlen die angezeigten und die anerkannten Fälle von Corona als Berufskrankheit aus den unterschiedlichen Berufsgenossenschaften betreffend berichtet:

Zwei Prozent aller gemeldeten Coronainfizierten werden durch die gesetzliche Unfallversicherung für die Erkrankung entschädigt. Eine Berufskrankheit wurde deutlich häufiger anerkannt als ein Arbeitsun­fall. Insgesamt wurden in 3,5 Prozent aller gemel­deten Coronafälle Anträge auf Leistungen bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt.

Ein Blick auf die allgemeinen Daten und die Betroffenheit in bestimmten Bereichen:

Bis zum 18. November 2020 wurden

833.307 COVID-19-Fälle an das Robert- Koch-Institut (RKI) übermittelt.

➞ Für 24.831 COVID-19 Fälle wurde eine Tätigkeit in einer Einrichtung gemäß § 23 Infektionsschutzgesetz (z. B. Krankenhäuser, ärztliche Praxen, Dialyseeinrichtungen und Rettungsdienste) übermittelt.
➞ Eine Tätigkeit in Einrichtungen gemäß § 33 IfSG (z. B. Kitas, Kinderhorte, Schulen, Heime und Ferienlager) wurde für 11.299 Fälle übermittelt.
➞ Eine Tätigkeit in Einrichtungen nach § 36 IfSG (z. B. Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden, Obdachlosenunterkünfte, sonstige Massenunterkünfte, Justizvollzugsanstalten) wurde für 16.798 COVID-19-Fälle übermittelt.

Anmerkung: Da Angaben zur Tätigkeit bei vielen Fällen fehlen, ist die Anzahl der Fälle mit Tätigkeit in den einzelnen Einrichtungen als Mindestangabe zu verstehen. Die wirkliche Betroffenheit in den hier genannten Bereichen wird deutlich darüber liegen.

 

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