Wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der EU arbeitet, dann gilt erst einmal generell, dass der Beschäftigte auch den dortigen sozialrechtlichen Bestimmungen unterliegt.

Sozialdumping durch den Import von Leiharbeitern aus anderen EU-Ländern: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bremst darauf spezialisierte Geschäftsmodelle aus

Wieder einmal erreicht uns eine sozialpolitisch bedeutsame Entscheidung aus dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Diesmal geht es um Leiharbeiter, die in ein anderes Mitgliedsland der EU entsandt werden und die dort weiter den Sozialrechtsvorschriften ihres Herkunftslandes unterliegen, was gerade bei osteuropäischen Staaten bedeutet, dass man in erheblichen Umfang Sozialabgaben sparen kann, wenn die Arbeitnehmer beispielsweise in Deutschland eingesetzt werden. Dann sind solche entsandte Leiharbeiter deutlich günstiger zu haben als die einheimischen Kräfte.

Und noch Anfang Januar dieses Jahres wurde von gewerkschaftlicher Seite in einer Erklärung die Befürchtung vorgetragen, dass eine anstehende Entscheidung des EuGH zu einer massiven Schwächung des Sozialschutzes entsandter Arbeitnehmer innerhalb der EU führen könnte.

Die Befürchtung der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU): »Leiharbeitsunternehmen könnten sich in dem EU-Mitgliedsstaat mit den niedrigsten Sozialrechtsvorschriften alleine mit dem Ziel niederlassen, Beschäftigte zu entleihen und die geltenden Sozialrechtsvorschriften im Zielland zu umgehen. Dies wäre ein Konjunkturprogramm für Briefkastenfirmen und windige Personalvermittler.«

 

Um dieses Bedrohungsszenario zu verstehen, muss man zuerst einmal einen Blick auf den Sachverhalt werfen, der vor dem EuGH gelandet ist – und auf die Schlussanträge des EuGH-Generalanwaltes, denn normalerweise folgen die Richten diesen Anträgen.

»Im Jahr 2018 schloss ein bulgarischer Staatsangehöriger einen Arbeitsvertrag mit Team Power Europe, einer Gesellschaft bulgarischen Rechts, deren Gesellschaftszweck in der Verschaffung von Leiharbeit und der Vermittlung von Arbeitsuchenden in diesem Mitgliedstaat und in anderen Ländern besteht. Aufgrund dieses Vertrags wurde er einem in Deutschland ansässigen entleihenden Unternehmen überlassen. Vom 15. Oktober bis 21. Dezember 2018 hatte er seine Arbeit unter der Leitung und Aufsicht dieses deutschen Unternehmens zu verrichten.

Da die Einnahmenverwaltung der Stadt Varna der Ansicht war, dass zum einen die direkte Bindung zwischen Team Power Europe und dem fraglichen Arbeitnehmer nicht aufrechterhalten worden sei und zum anderen dieses Unternehmen keine nennenswerte Tätigkeit im bulgarischen Hoheitsgebiet ausübe, lehnte sie den Antrag von Team Power Europe auf Ausstellung einer A 1- Bescheinigung ab, mit der bescheinigt werden sollte, dass die bulgarischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit während des Zeitraums der Überlassung dieses Arbeitnehmers anwendbar seien. Die Situation dieses Arbeitnehmers fiel nach Auffassung der Einnahmenverwaltung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/20041, wonach die bulgarischen Rechtsvorschriften anwendbar gewesen wären. Der von T eam Power Europe gegen diese Entscheidung der Einnahmenverwaltung eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen.«

1 Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.“

Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht Varna in Bulgarien den EuGH angerufen, um den Gerichtshof nach den maßgebenden Kriterien zu fragen, die zu berücksichtigen sind, um zu beurteilen, ob ein Leiharbeitsunternehmen gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats seines Sitzes ausübt. Denn davon hängt ab, ob die sozialrechtlichen Vorschriften des Herkunftsstaates der entsandten Arbeitnehmer weiter gelten.

Und die am Anfang des Beitrags zitierte Befürchtung der Gewerkschaft speiste sich aus dem Plädoyer des Generalanwalts: Der sah eine nennenswerte Tätigkeit bei Team Power Europe in Bulgarien durch Personalauswahl und –vermittlung jedoch gegeben, auch wenn Beschäftigte hauptsächlich ins Ausland entsandt werden. Sollte der EuGH dem folgen (wie er das in vielen Fällen macht), dann wäre das beschriebene Szenario zu erwarten.

Nun aber die in diesem Kontext erlösende Botschaft: Mehr Schutz für ausländische Leiharbeiter: »Der EuGH stärkt die Rechte ausländischer Leiharbeiter in Deutschland. Demnach müssen sie nach deutschem Recht sozialversichert werden, wenn ihr Arbeitgeber nur formell im Ausland sitzt. Praktiken mit Briefkastenfirmen könnten nun enden.« Und weiter erfahren wir: »Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Leiharbeitsfirmen bei der Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in andere EU-Länder Grenzen gesetzt. Wenn eine Leiharbeitsfirma hauptsächlich Arbeitskräfte ins EU-Ausland vermittelt, kann sie nicht einfach Sozialversicherungsvorschriften des Firmensitzlandes anwenden. Die grenzüberschreitende Praxis könnte dazu führen, dass die Firmen sich extra in Ländern mit niedrigen Sozialstandards niederlassen, erklärte der EuGH. Die Leiharbeitsfirma muss dem Urteil zufolge einen nennenswerten Teil der Überlassung von Leiharbeitern an Unternehmen im Inland tätigen, damit auch für ihre Leiharbeiter im Ausland die Sozialstandards des eigenen Landes gelten.«

Der EuGH hat das Urteil in der Rechtssache C-784/19 unter dieser Überschrift bekannt gegeben: „Um als in einem Mitgliedstaat „gewöhnlich tätig“ angesehen werden zu können, muss ein Leiharbeitsunternehmen einen nennenswerten Teil seiner Tätigkeit der Überlassung von Arbeitnehmern für entleihende Unternehmen verrichten, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen und dort tätig sind“ (Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 92/21, Luxemburg, den 3. Juni 2021).

Der Gerichtshof hat zunächst festgestellt, dass ein Leiharbeitsunternehmen dadurch gekennzeichnet ist, dass es eine Reihe von Tätigkeiten ausübt, die in der Auswahl, der Einstellung und der Überlassung von Leiharbeitnehmern an entleihende Unternehmen bestehen. Vor diesem Hintergrund können Tätigkeiten der Auswahl und der Einstellung von Leiharbeitnehmern nicht als „reine interne Verwaltungstätigkeiten“ eingestuft werden – bis hierher so, wie auch der Generalanwalt plädiert hatte. Dann aber weist der EuGH darauf hin, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat, in dem ein solches Unternehmen ansässig ist, nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass es dort „nennenswerte Tätigkeiten“ ausübt.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung dann oben und unten definiert: Der Fall, dass ein Arbeitnehmer, der zur Ausführung einer Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterliegt, ist eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, wonach eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt. Anders formuliert: Wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der EU arbeitet, dann gilt erst einmal generell, dass der Beschäftigte auch den dortigen sozialrechtlichen Bestimmungen unterliegt und nur in Ausnahmefällen soll es zulässig sein, dass der entsandte Arbeitnehmer weiterhin nach den Sozialrechtsvorschriften seines Herkunftslandes behandelt wird, wenn er oder sie im Ausland tätig ist. Und Ausnahme bedeutet für den EuGH eine enge Auslegung im Sinne von begrenzenden Bedingungen, die erfüllt sein müssen. Der Schlüsselsatz lautet dann so:

»Unter diesem Blickwinkel kann diese Ausnahme nicht auf ein Leiharbeitsunternehmen angewandt werden, das im Mitgliedstaat seines Sitzes in keiner oder allenfalls in zu vernachlässigender Weise diese Arbeitnehmer an ebenfalls dort ansässige entleihende Unternehmen überlässt.«

Und mit Blick auf das Geschäftsmodell, extra Leiharbeitsfirmen in EU-Staaten mit einem deutlich geringeren Sozialschutz zu gründen mit dem Ziel, dann gezielt Leiharbeiter in die „teureren“ Länder zu entsenden, führt der EuGH ausdrücklich aus, dass die Ausnahme, die einen Vorteil für Unternehmen darstellt, die von der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs Gebrauch machen, nicht von Leiharbeitsunternehmen beansprucht werden kann, die ihre Tätigkeiten der Überlassung von Leiharbeitnehmern ausschließlich oder hauptsächlich auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten als den ihres Sitzes ausrichten.

Und genau das soll nach dem Willen des EuGH ganz ausdrücklich ausgeschlossen werden – wobei die Begründung des Gerichts eine sozial- wie auch eine wirtschaftspolitische Dimension hat:

»(Die) gegenteilige Lösung könnte für diese Leiharbeitsunternehmen einen Anreiz für ein „forum shopping“ schaffen, indem sie sich in dem Mitgliedstaat niederlassen würden, dessen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit für sie am günstigsten wären. Auf längere Sicht könnte eine solche Lösung zu einer Verringerung des von den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten gebotenen Schutzniveaus führen. Der Gerichtshof hat zudem hervorgehoben, dass die Gewährung dieses Vorteils an solche Unternehmen zwischen den verschiedenen möglichen Beschäftigungsbedingungen eine Wettbewerbsverzerrung zugunsten des Einsatzes von Leiharbeit gegenüber Unternehmen erzeugen würde, die ihre Arbeitnehmer direkt einstellen, die dann dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem sie arbeiten, angeschlossen wären.«

Diese Entscheidung ist angesichts des erheblichen Missbrauchs, der mit entsandten Arbeitnehmern betrieben wurde und wird, uneingeschränkt zu begrüßen. Nicht nur, weil dadurch die betroffenen Beschäftigten besser geschützt werden, sondern auch die „guten“ Arbeitgeber in dem Land, wo die Entsende-Arbeitnehmer tätig sind, schützt vor einer ungleichen, aus unterschiedlichen Kostenbelastungen resultierenden Wettbewerbsverzerrung zu ihren Ungunsten.

Für Unternehmen lohnt es sich nun nicht mehr, Briefkastenfirmen etwa in Bulgarien oder Rumänien zu gründen, um dort an billigere Arbeitskräfte zu kommen, oder sich in einem Land mit geringem Schutz für Arbeitnehmer niederzulassen.

Aber man muss natürlich darauf hinweisen, dass das nun nicht bedeutet, dass alle entsandten Arbeitnehmer aus den Billig-Ländern der EU nun nach den deutschen Sozialvorschriften abgesichert werden müssen. Denn wenn das Leiharbeitsunternehmen in seinem Heimatland die Arbeitnehmerüberlassung auch an Unternehmen vor Ort in einem nennenswerten Umfang betreibt, könnte es bei entsandten Arbeitnehmern durchaus die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen.

Wieder einmal hat sich gezeigt, welche formative Kraft die Rechtsprechung des EuGH in vielen sozialpolitischen Angelegenheiten mittlerweile angenommen hat.

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