2020 betrug der Regelbedarf in der „Regelbedarfsstufe 1“ monatlich 432 Euro und der rechnerische Abstand zur Armutsgefährdungsschwelle für Ein- personenhaushalte (1.126 Euro) 694 Euro (absolut) bzw. 61,6 Prozent (relativ).

(BIAJ) Die absolute und relative rechnerische Lücke zwischen Regelbedarf (Hartz IV) (ohne Kosten der Unterkunft und Heizung) und Armutsgefährdungsschwelle ist auch 2020 weiter gewachsen. (siehe BIAJ-Abbildung im PDF-Download) In den BIAJ-Materialien vom 19. November 2021 ist dargestellt, wie sich die absolute und relative Lücke zwischen Regelbedarf in der „Regelbedarfsstufe 1“ und Armutsgefährdungsschwelle von 2006 bis 2020 entwickelt hat. Ein Fazit: Allein bei einem unveränderten relativen Abstand des Regelbedarfs von der Armutsgefährdungsschwelle auf dem Niveau des Jahres 2006 hätte der Regelbedarf in der „Regelbedarfsstufe 1“ bis 2020 rechnerisch auf 521 Euro statt lediglich auf 432 Euro steigen müssen. Die wachsende absolute und relative Lücke zwischen Regelbedarf und Armutsgefährdungsschwelle fördert die Armut (bzw. amtlich, die Armutsgefährdung).
Die gesamten BIAJ-Materialien vom 19. November 2021 finden Sie hier: Download_BIAJ20211119_2 (PDF: eine Seite)

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