„Einige Politikerinnen und Politiker scheinen bewusst die Diskussion zu emotionalisieren und tragen letztlich einen politischen Machtkampf auf dem Rücken der schwächsten Mitglieder der Gesellschaft aus.“

Thomé Newsletter 46/2022 vom 20.11.2022

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:1. Zum Stand der Energiekostenkampagne – Aufforderung zum Mitmachen
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Die bundesweite Aufklärungs- und Unterstützungskampagne für Betroffene hoher Energiekosten
www.energie-hilfe.org ist jetzt zwei Wochen alt. In diesen zwei Wochen wurden bundesweit fast 70.000 Flugblätter und tausende von Plakaten verschickt und verteilt. Die Webseite wurde über 230.000 mal besucht. Die Liste der Adressat*innen unserer Infomaterialien ist wirklich beeindruckend. Selbst Wohnungsbaugesellschaften und Stadtwerke fordern unsere Materialien an. Auch wenden sich Sozialleistungsträger mit Anfragen zu Übernahmeansprüchen an uns. Auch ist die Liste der Unterstützer*innen ist größer geworden.
An der Basis ist die Kampagne ziemlich erfolgreich, medial wird sie allerdings zu wenig beachtet und von den großen Playern wie Sozial- und Verbraucherverbänden, Mietervereinen und Gewerkschaften auch noch etwas unterbelichtet.

Für zwei Wochen ist der Erfolg der Kampagne auf jeden Fall ziemlich beeindruckend. Es ist weiterhin wichtig, dass hier eine breite Aufklärung stattfindet.

Warum die Kampagne?
Neben dem sozialrechtlichen Aspekt und der unmittelbaren Aufklärung für die Betroffenen möchte ich auch mal den politischen Aspekt herausarbeiten: die armen Teile der Bevölkerung und die, die grade nur so über die Runden kommen und die massiven Belastungen für Heizung und Energie nicht tragen können, benötigen zielgerichtete Hilfen, die dort ankommen, wo sie am dringendsten benötigt werden und kein Verteilung im Gießkannenprinzip. Hier versagt die Politik deutlich.
Die in Not geratenen Menschen müssen unterstützt werden, um diese Krise zu bewältigen. Hier setzt die Kampagne an. Sie klärt auf und Informiert, wie die Menschen in Teilen ihre horrenden Abrechnungen bezahlt bekommen können. Sie zielt auf eine solidarische, zusammenstehende Gesellschaft und grenzt sich von rechten Sprüchen und rassistische Parolen ab. Denn die Bewältigung dieser Krise, der Zusammenhalt der Gesellschaft kann nur gemeinsam und in Solidarität geschehen. Konkrete Hilfen statt populistischer Scheinlösungen sind gefragt. Die Kampagne ist eine konkrete Hilfe.

Mitmachen!
Ihr/Sie könnt und sollt bei dieser mitmachen. Das kann getan werden, indem Eure/Ihre Organisation oder Verband die Kampagne offiziell unterstützt. Die bisherigen Unterstützenden gibt es hier: https://t1p.de/49l5s Da ist noch Luft nach oben. Bitte werbt in Euren/Ihren Strukturen und Organisationen dafür! Wenn viele darüber informieren, gewinnt sie weitere Tiefe.

Die Kampagne baut darauf auf, dass Infomaterial in Beratungsstellen, Stadtteilzentren, Gewerkschaftsbüros, Jugendzentren, Kindergärten, Kneipen, Kinos, Unis, Stadtbibliotheken ausgelegt und aufgehängt werden soll. Diese Materialien versenden wir kostenfrei.

– Daher liebe Leute: Material ist noch genug da, bestellt und verteilt, hier geht es direkt zur Seite mit den Materialien und zur Bestellung: https://www.energie-hilfe.org/infomaterial.html

Dann noch eine Info: der Soli-Topf von Sanktionsfrei e.V. bekommt derzeit viele Anfragen. Die Bearbeitung dauert und es können nicht alle bedient werden können. Die Aktion läuft aber weiter. Gerne können hier aber auch Menschen ihre staatlichen Energiepauschalen spenden:  https://sanktionsfrei.de/energie

2. Zur Diskussion um das Bürgergeld: DIW schaltet sich ein – Die falschen Behauptungen über das Bürgergeld sind gefährlich
Hier ein lesenswerter Beitrag von Marcel Fratzscher (DIW) zum Bürgergeld.
Einige Kritiker des Bürgergelds schüren eine Neiddebatte und haben teilweise ein deprimierendes Menschenbild. Drei Missverständnisse befeuern den Streit.

Der Streit um das Bürgergeld spaltet das Land. Die Diskussion wird jedoch mit vielen falschen Informationen oder fragwürdigen Behauptungen geführt. Schlimmer noch: Einige Politikerinnen und Politiker scheinen bewusst die Diskussion zu emotionalisieren und tragen letztlich einen politischen Machtkampf auf dem Rücken der schwächsten Mitglieder der Gesellschaft aus. Dies ist problematisch, da es die soziale Polarisierung weiter verschärft, eine emotionale Neiddebatte schürt und von den tatsächlichen Problemen ablenkt. Mehr auf der Seite des DIW: https://t1p.de/zo0bw

Hier noch mal eine gute Überblickseite zu den geplanten Änderungen im Bürgergeld im Netzwerk Sozialrecht:  https://t1p.de/thblq

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3. Hinweise zum Umgang mit Strompreissteigerungen – Sozialgerichte sind gefordert
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ZUSAMMENFASSUNG: Die Strompreise erhöhen sich im nächsten Jahre drastisch, ich will hier eine sozialrechtliche Lösung skizzieren, wie damit umgegangen werden kann und werden muss. Als Erstes ist die Politik im Rahmen der Einigung um das Bürgergeld gefragt und wenn es da zu keiner Lösung kommt, dann die Sozialgerichte. Diese haben dazu ein Ticket vom BVerfG bekommen, das muss jetzt umgesetzt werden.

Die Stromkosten werden sich im Jahr 2023 um durchschnittlich 61 % erhöhen, so https://t1p.de/1e4nc, in einzelnen Fällen gibt es Erhöhungen von über 100 %. Im SGB II/SGB XII Regelsatz sind für Alleinstehende im Jahr 2022 derzeit 36,43 € Stromkosten enthalten. Wenn die geplanten Regelsätze des Bürgerhartzgeld durchkommen, beträgt der Betrag für Stromkosten dann im kommenden Jahr 40,73 €, das ist eine Erhöhung von 11,8 %.
Abgesehen davon, dass der Anteil für Stromkosten schon seit Jahren nicht mehr bedarfsdeckend war, ist mit dieser geplanten Erhöhung der Stromkosten im Regelsatz die reale Preissteigerung der Stromkosten nicht im Ansatz ausgeglichen. Eine Vielzahl von Grundsicherungsleistungen beziehenden Haushalte hat deutlich höhere Stromkosten. Zudem sind die bei dezentraler Warmwasserversorgung die zu übernehmenden Kosten gedeckelt, eine Erhöhung der dort vorgesehenen Beträge ist wegen der Erfordernis eine separate Zähleinrichtung zu besitzen ausgeschlossen (§ 21 Abs. 7 S. 3 SGB II).Das BVerfG hat zu etwaig zu erwartenden Energiesteigerungen im Jahr 2014 geurteilt: „Ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter, muss der Gesetzgeber zeitnah darauf reagieren. So muss die Entwicklung der Preise für Haushaltsstrom berücksichtigt werden [… ]. Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten“ (BVerfG 23.7.2014 – 1 BvL 10/12; 1 BvL 12/12; 1 BvR 1691/13; Rn 144).Dann führt das BVerfG weiter aus: „Auf die Gefahr einer Unterdeckung kann der Gesetzgeber durch zusätzliche Ansprüche auf Zuschüsse zur Sicherung des existenznotwendigen Bedarfs reagieren. Fehlt es aufgrund der vorliegend zugrunde gelegten Berechnung des Regelbedarfs an einer Deckung der existenzsichernden Bedarfe, haben die Sozialgerichte Regelungen wie § 24 SGB II über gesondert neben dem Regelbedarf zu erbringende einmalige, als Zuschuss gewährte Leistungen verfassungskonform auszulegen“, (BVerfG 23.7.2014 – 1 BvL 10/12; 1 BvL 12/12; 1 BvR 1691/13; Rn 116). Siehe dazu: https://t1p.de/oomu7

Diese vom BVerfG beschriebene Situation trifft derzeit zu. Entweder wird die Haushaltsenergie jetzt im Rahmen der Verhandlungen um das Bürgergeld kurzfristig aus den Regelleistungen rausgenommen, oder die Stromkosten, die sich oberhalb der Beträge die dafür im Regelsatz vorgesehen sind, sind im Rahmen des Härtefallmehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II bzw. abweichende Regelleistungen nach § 27a Abs. 4 SGB XII zu übernehmen.

Sollte der Gesetzgeber nicht ausreichend reagieren, müssen die Gerichte in verfassungskonformer Auslegung reagieren“ (BVerfG, 23.7.2014 – 1 BvL 10/12; 1 BvL 12/12; 1 BvR 1691/13; Rn 116). Die Möglichkeit verfassungskonform auszulegen besteht im SGB II über den Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II. Dieser Anspruch besteht unter anderem bei laufenden, unabweisbaren Bedarfen, Haushaltsenergie dürfte unzweifelhaft unabweisbare Bedarfe sein.

Das BSG hat im Jan. 2022 klargestellt, dass bei 7,52 € monatlich kein unabweisbarer Bedarf vorliegt (BSG, 26.1.2022 – B 4 AS 81/20 R). In Bezug auf das SGB XII hat das BSG einen Anspruch auf Übernahme monatlicher Aufwendungen für Hygienekosten in Höhe von 20,45 € als „unabweisbaren Bedarf“ nach § 73 SG B XII gesehen (BSG,19.8.2010 − B 14 AS 13/10 R; LPK-SGB II, 7. Aufl., § 21 Rn 44). Das LSG Hamburg hat „keine Zweifel, dass bei einem regelmäßigen monatlichen Aufwand von – mindestens – 20 Euro ein erhebliches Abweichen von dem durchschnittlichen Bedarf besteht“ (LSG Hamburg, 5.8.2021 – L 4 AS 25/20, Rn 58). In einem anderen Fall den das BSG entscheiden hat, dass die Unabweisbarkeit bei 27,20 € pro Monat erreicht sei (BSG, 4.6.2014 – B 14 AS 30/13 R).

Daraus könnte die Position vertreten werden, dass spätestens dann, wenn die Kosten mehr als 20 EUR/mtl. den Betrag übersteigen, der für Haushaltsenergie im Regelsatz vorgesehen ist, dass dann ein Mehrbedarfsanspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II in voller Höhe für den Betrag besteht, der den im Regelsatz dafür vorgesehen übersteigt. Bei derart eklatanten Preissteigerungen und selbst mit den für 2023 geplanten Erhöhungen der Regelleistungen im Bürgerhartz-Gesetz, ist es nicht mehr zumutbar, einen höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Lebensbereich auszugleichen. Entsprechend bedarf es einer individuellen Regelsatzerhöhung nach § 27a Abs. 4 SGB XII oder Anpassung der Regelbedarfe entsprechend des für das SGB XII geplanten Einführung einer Härtefallregelung nach § 30 Abs. 9 SGB XII – E.
Höhe der in den Regelleistungen vorgesehenen Beträge für Haushaltsenergie 2018 – 2023: https://t1p.de/0n1d1

Hier sind jetzt mal die Sozialgerichte gefordert, nicht ständig alle Anträge auf höhere Regelleistungen aus formellen Gründen abzulehnen, sondern im Zweifel den Sachverhalt von Gerichtswegen zu ermitteln und den Arbeitsauftrag des BVerfG zur verfassungskonformen Auslegung erst zu nehmen.

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