Herner Sozialforum

Die Armutsgefährdung – gemessen an der Armutsgefährdungsquote – ist im Zeitraum von 2009 bis 2019 in allen westlichen Bundesländern und in Berlin gestiegen.

2009 bis 2019 in Herne:

Zunahme der EmpfängerInnen von sozialen Mindestsicherungsleistungen um 15 Prozent !

Armutsgefährdung in Bremen, Hessen und Nordrhein-Westfalen von 2009 bis 2019 am stärksten gestiegen

Pressemitteilung Nr. 308 vom 13. August 2020

WIESBADEN – Die Armutsgefährdung – gemessen an der Armutsgefährdungsquote – ist im Zeitraum von 2009 bis 2019 in allen westlichen Bundesländern und in Berlin gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, hat sich der Anteil der von Armut bedrohten Menschen in Bremen am stärksten erhöht: Dort war 2019 fast ein Viertel (24,9 %) der Bevölkerung armutsgefährdet, mehr als in jedem anderen Bundesland. 2009 hatte der Anteil der armutsgefährdeten Personen in Bremen gut ein Fünftel (20,1 %) betragen. Auch in Hessen (2019: 16,1 %, 2009: 12,4 %) und Nordrhein-Westfalen (2019: 18,5 %, 2009: 15,2 %) ist das Risiko, von Einkommensarmut bedroht zu sein, seit 2009 vergleichsweise stark gestiegen. Die Armutsgefährdungsquote ist ein Indikator zur Messung relativer Einkommensarmut.

Rückgang der Armutsgefährdung in östlichen Bundesländern Weiterlesen

Nach wie vor verdienen Pflegekräfte unterdurchschnittlich

Nach wie vor verdienen Pflegekräfte unterdurchschnittlich

  • Helden im Niedriglohn: Trotz Corona-Bonus ist der Weg für einen fairen Lohn in der Pflege noch weit.
  • Das zeigen Zahlen der Bundesanstalt für Arbeit, die dem RND vorliegen.
  • Große Einkommensunterschiede gibt es zwischen West und Ost sowie deutschen und ausländischen Pflegekräften.

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Das Trauerspiel mit den (fehlenden) Sozialwohnungen

Unten wird es immer voller und die Luft immer dünner: Das Trauerspiel mit den (fehlenden) Sozialwohnungen

Auf „dem“ Wohnungsmarkt (den es als solchen nicht gibt, der Plural wäre hier angebrachter) gibt es seit Jahren ein enormes und weiter wachsendes Angebots-Nachfrage-Dilemma in Form eines massiven Angebotsdefizits im Bereich der halbwegs bezahlbaren Mietwohnungen. Die Problemdiagnose ist vielfach niedergeschrieben worden und sollte bekannt sein. Hier nur ein Beispiel aus dem Beitrag Die Wohnungskrise vor allem in den Städten ist allgegenwärtig. Es mangelt nicht an Problemdiagnosen, sondern an Wegen aus der Krise. Ein Vorschlag von Sebastian Dullien und Tom Krebs, der in diesem Blog am 5. März 2020 veröffentlicht wurde und der nicht nur das Dilemma beschreibt, sondern auch einen Lösungsvorschlag zur Diskussion stellt:

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Mehr als die Hälfte aller Renten unter 1000 Euro

Rentner RND exklusiv Bundestag

Mehr als die Hälfte aller Renten unter 1000 Euro – Pensionen deutlich darüber

  • Es ist bekannt, dass die Pensionen von Beamten deutlich besser ausfallen als die gesetzlichen Renten.
  • Konkrete Zahlen überraschen dann aber doch immer wieder.
  • Die Linkspartei warnt vor einer zunehmenden Altersarmut bei den Rentenbeziehern und fordert Reformen.

Tim Szent-Ivanyi  RND 22.08.2020, 5:00 Uhr

Berlin. Zwischen gesetzlichen Renten und Beamtenpensionen besteht eine tiefe Kluft. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage der Linken-Bundestagsfraktion hervor, die dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) vorliegt. Danach liegt mehr als jede zweite gesetzliche Rente (56,2 Prozent) unter 1000 Euro. Fast ein Viertel (23,8 Prozent) der Rentner – das sind fast fünf Millionen Menschen – bekommt laut den Angaben der Regierung sogar weniger als 500 Euro aus der gesetzlichen Versicherung. Im Vergleich dazu sind nahezu zwei Drittel der Pensionen von Bundesbeamten (65,2 Prozent) oberhalb von 2000 Euro.

Bei den Pensionen der Bundesbeamten liegen 34,8 Prozent unter 2000 Euro, 45,6 Prozent zwischen 2000 und 3000 Euro, 14,6 Prozent zwischen 3000 und 4000 Euro, 3,0 Prozent zwischen 4000 und 5000 Euro und 1,9 Prozent über 5000 Euro.

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Bildung und Teilhabe Kinder: Durch die Mehrbelastung würden die Kommunen in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt, entschied das Gericht.

Bundesverfassungsgericht: Kommunen müssen bei Bildung und Teilhabe entlastet werden

2011 beauftragte der Bund die Kommunen, Bildungsleistungen für bedürftige Kinder auszuweiten. Laut Bundesverfassungsgericht war die Mehrbelastung nicht rechtens.

Welche Bildungs- und Teilhabeleistungen bedürftige Kinder und Jugendliche bekommen, muss anders organisiert werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Bisher sind dafür allein die Kommunen zuständig, weil sie örtliche Träger der Sozialhilfe sind. Deren Aufgaben auf diesem Gebiet hat der Bund bereits im Jahr 2011 ausgeweitet – in unzulässiger Weise, wie die Richter jetzt urteilten: Durch die Mehrbelastung würden die Kommunen in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt, entschied das Gericht.

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Der Bund muss die Leistungen für Bildung und Teilhabe von bedürftigen Kindern und Jugendlichen neu regeln- eine unendliche Geschichte…

Bundesverfassungsgericht Urteil: Kosten für Bildung und Teilhabe neu ordnen

Der Bund muss die Leistungen für Bildung und Teilhabe von bedürftigen Kindern und Jugendlichen neu regeln.

Das entschied das Bundesverfassungsgericht und entsprach damit einer Klage mehrerer kreisfreier Städte in Nordrhein-Westfalen. Sie hatten sich dagegen gewehrt, dass sie im Bereich der Sozialhilfe nun auch für diese Leistungen zuständig sind. Durch die Mehrbelastung werde das Recht der Kommunen auf ihre Selbstverwaltung verletzt, hieß es zur Begründung.

Zu den Bildungs- und Teilhabeleistungen gehören etwa Kosten für Klassenfahrten, der Zuschuss zum Schulbedarf, zur Lernförderung oder auch die Mittagsverpflegung. Zuletzt waren die Mittel durch das sogenannte „Starke-Familien-Gesetz“ noch einmal aufgestockt worden. Der Bund hat nun bis Ende nächsten Jahres Zeit, die Finanzierung der Leistungen neu zu regeln.

(Az. 2 BvR 696/12)

Bildung und Teilhabe: „Die angegriffenen Regelungen stellen eine unzulässige Aufgabenübertragung dar und verletzen die Beschwerdeführerinnen, kreisfreie Städte des Landes Nordrhein-Westfalen, in ihrem Recht auf Selbstverwaltung.“

Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts mit dem Grundgesetz unvereinbar

Pressemitteilung Nr. 69/2020 vom 7. August 2020

Beschluss vom 07. Juli 2020
2 BvR 696/12

(Kommunales Bildungspaket)

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss § 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 4 bis Abs. 7 und § 34a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in der Fassung vom 24. März 2011 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Die angegriffenen Regelungen stellen eine unzulässige Aufgabenübertragung dar und verletzen die Beschwerdeführerinnen, kreisfreie Städte des Landes Nordrhein-Westfalen, in ihrem Recht auf Selbstverwaltung. Die Regelungen bleiben jedoch bis zum 31. Dezember 2021 weiter anwendbar. Die in § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB XII geregelten Aufgaben entsprechen dagegen inhaltsgleich bereits früher auf die Kommunen als örtliche Träger der Sozialhilfe übertragenen Aufgaben und sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

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Bundesverfassungsgericht: Leiharbeit darf Streik nicht unterlaufen !

Bundesverfassungsgericht

Leiharbeit darf Streik nicht unterlaufen

Stand: 06.08.2020 13:55 Uhr Tagesschau

Es dürfen weiterhin keine Leiharbeiter als „Streikbrecher“ eingesetzt werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht und stellte sich damit auf die Seite der Bundesregierung. Geklagt hatte ein Kinobetreiber.

Arbeitgeber dürfen weiterhin keine Leiharbeitsbeschäftigten als sogenannte Streikbrecher einsetzen. Das gesetzliche Verbot ist nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen die im Grundgesetz geschützte Koalitionsfreiheit, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Die 2017 verschärfte Regelung verletze Arbeitgeber nicht in ihren Grundrechten. Die Belastungen seien zwar gewichtig, aber gerechtfertigt. Auch der Gesetzgeber verfolge Ziele von erheblichem Gewicht, stellten die Richter fest.

„Massiv unter Druck gesetzt“

Das Verbot steht im reformierten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Leiharbeiter dürfen danach nicht auf bestreikten Arbeitsplätzen eingesetzt werden, wenn der Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro.

Die Bundesregierung hatte die Vorschriften verschärft, weil nach ihrem Eindruck vermehrt Leiharbeiter als Streikbrecher eingesetzt wurden. Diese seien „zum Teil massiv unter Druck gesetzt“ worden, stand damals im Gesetzentwurf. Die Neuregelung sollte Betroffene besser schützen.

Kinobetreiber klagte in Karlsruhe

In dem Fall hatte ein großer Kinobetreiber geklagt, der sich durch das Verbot im Arbeitskampf bei der Wahl der Mittel eingeschränkt sieht. Die Verfassungsrichter halten es aber für verhältnismäßig – zumal die Vorschrift „nicht den generellen Einsatz von Leiharbeitskräften im Betrieb, sondern nur den unmittelbaren oder mittelbaren Einsatz als Streikbrecher“ verbiete.

Aktenzeichen: 1 BvR 842/17

Profitorientierung ein falsches Leitbild der Gesundheitspolitik

Wir müssen unsere Krankenhäuser entprivatisieren

„Ärztepräsident Reinhardt hat recht, wenn er vor der Profitorientierung in Krankenhäusern warnt, denn sie ist seit Jahrzehnten ein falsches Leitbild der Gesundheitspolitik“, erklärt Harald Weinberg, krankenhauspolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE, zur aktuellen Debatte um Klinik-Reformen.

Er fährt fort:
„Wer mit Krankenhäusern Profite macht, tut dies auf Kosten der Versorgung von Patienten und auf dem Rücken der Beschäftigten. Allein die vier großen privaten Träger – Helios, Asklepios, Sana und Rhön – verbuchen jährlich mehr als 1,5 Milliarden Euro Gewinne, die aus den Beiträgen der Krankenversicherten finanziert werden.
Es darf nicht möglich sein, dass Gewinne aus Krankenhäusern an Eigentümer und Aktionäre ausgeschüttet werden. Die Fallpauschalen – das zentrale Instrument der Kommerzialisierung – müssen jetzt ausgesetzt und durch eine bedarfsorientierte und kostendeckende Finanzierung ersetzt werden. Der Corona-Schutzschirm der Bundesregierung macht aktuell vor allem große öffentliche Kliniken zu Krisenverlierern und lässt sie mit Millionenverlusten zurück. Durch eine kostendeckende Finanzierung kann ausgeschlossen werden, dass weiterhin bedarfsnotwendige Krankenhäuser und Stationen aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen oder Kliniken an Private verkauft werden.
Um die Privatisierung der Krankenhäuser nicht nur zu stoppen, sondern rückgängig zu machen, muss die Bundesregierung einen Re-Kommunalisierungsfonds auflegen, mit dem Krankenhäuser entprivatisiert und bedarfsgerecht mit Personal und medizinisch-therapeutischer Infrastruktur ausgestattet werden können.”
Quelle: DIE LINKE. im Bundestag

Mittleres Bruttoeinkommen: Von Wolfsburg (5.089 Euro) bis Görlitz (2.380 Euro) – Herne (3.442 Euro)

(BIAJ) Ein nach Arbeitsort (Geschlecht und Alter) und Wohnort differenzierter Vergleich der „mittleren sozialversicherungspflichtigen Bruttomonatsentgelte der sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten der Kerngruppe“ (Median) in den 16 Ländern und 401 Kreisen in 2019 (mit gesondertem Großstadtvergleich). Von Wolfsburg (5.089 Euro) bis Görlitz (2.380 Euro) im Vergleich der Kreise als Arbeitsort (Männer: von 5.600 Euro in der Stadt Erlangen bis 2.376 Euro in Görlitz – Frauen: von 4.439 Euro in der Stadt Wolfsburg bis 2.153 Euro im Saale-Orla-Kreis) und von Wolfsburg (4.669 Euro) bis Görlitz (2.494 Euro) im Vergleich der Kreise als Wohnort der sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten. Grundlage: Die Entgeltstatistik 2019 der Bundesagentur für Arbeit. Bei Betrachtung der einzelnen Länder und einzelnen Kreise (Landkreise und kreisfreie Städte) differieren die „mittleren sozialversicherungspflichtigen Bruttomonatsentgelte der sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten“ je nach Betrachtung der jeweiligen Region als Arbeitsort (Spalte 1) oder als Wohnort (Spalte 17) zum Teil beträchtlich. (Spalte 19) Die BIAJ-Materialien vom 03. August 2020 finden Sie hier: Download_BIAJ20200803 (PDF: drei Text- und 14 Tabellenseiten)* Zum Vergleich der Jahre 2017 bis 2019 siehe auch die ergänzende BIAJ-Tabelle 2 mit allen 401 Kreisen, sortiert nach Kreisnummer: Download_BIAJ20080803_2 (PDF: 11 Seiten)
* entsprechende BIAJ-Materialien für die Berichtsjahre (31. Dezember) 2018, 2017 und 2016 finden Sie hier: Download20190723 (2018), Download_BIAJ20181003 (2017) und Download_BIAJ20170727 (2016)

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