Sozialgericht Kiel: Anerkennung des Anspruchs auf Finanzierung eines internetfähigen Computers

Computerfront: Anspruch auf Leistungen für einen Schulcomputer


Die 40. Kammer am SG Kiel hat in einem (rechtskräftigen) Beschluss vom 21.10.2019 zum Aktenzeichen S 40 AS 260/19 ER den Anspruch der dortigen 20jähigen Klägerin nach einer „vorgenommenen eigenen Internetrecherche“ auf 350,00 € zuerkannt.  Der Anspruch begründet sich auf § 21 Abs. 6 SGB II und ist auf Zuschussbasis zu erbringen.

Näheres dazu hier: https://sozialberatung-kiel.de/2019/10/27/geld-vom-jobcenter-fuer-die-anschaffung-eines-computers-nur-wie-viel/

Auch liegt mir ein aktueller Bescheid des Sozialreferats München vor, in dem vom dortigen Sozialamt ein Schüler PC und Drucker in Höhe von 500 € bewilligt wurde. Bedeutsam ist, dass hier auch von einem SGB XII-Leistungsträger der Anspruch positiv entschieden wurde.

Den Bescheid gibt es hier: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2019/Bescheid_des_Sozialreferats_Muenchen_zu_Computer_03112019.pdf

Inhaltlich bedeutet das, dass ich allen Eltern und Schülern empfehle solche Schul-EDV-Bedarfe geltend zu machen. Es gibt jetzt eine Reihe von Urteilen, die diese zuerkennen. Dann möchte ich den Hinweis geben, dass einer Vielzahl von Auszubildenden über die Rückausnahme des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II normaler aufstockende SGB II Leistungen zustehen, alle diese können einen PC/Laptop als ausbildungsbedingter Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II geltend machen und selbst Studierenden steht über den § 27 Abs. 2 SGB II ein Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu. Auch hier wäre vorstellbar, dass diese einen eigenständigen PC/Laptop Bedarf als ausbildungsbedingter Bedarf geltend machen können.
Hier ist noch einiges durch zu streiten aber die Grundlinie steht.

Ich bitte darum, mir Urteile, Beschlüsse oder positive Bewilligungen zu übersenden.

Harald Thome

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