Bundesverfassungsgericht: Leiharbeit darf Streik nicht unterlaufen !

Bundesverfassungsgericht

Leiharbeit darf Streik nicht unterlaufen

Stand: 06.08.2020 13:55 Uhr Tagesschau

Es dürfen weiterhin keine Leiharbeiter als „Streikbrecher“ eingesetzt werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht und stellte sich damit auf die Seite der Bundesregierung. Geklagt hatte ein Kinobetreiber.

Arbeitgeber dürfen weiterhin keine Leiharbeitsbeschäftigten als sogenannte Streikbrecher einsetzen. Das gesetzliche Verbot ist nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen die im Grundgesetz geschützte Koalitionsfreiheit, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Die 2017 verschärfte Regelung verletze Arbeitgeber nicht in ihren Grundrechten. Die Belastungen seien zwar gewichtig, aber gerechtfertigt. Auch der Gesetzgeber verfolge Ziele von erheblichem Gewicht, stellten die Richter fest.

„Massiv unter Druck gesetzt“

Das Verbot steht im reformierten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Leiharbeiter dürfen danach nicht auf bestreikten Arbeitsplätzen eingesetzt werden, wenn der Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro.

Die Bundesregierung hatte die Vorschriften verschärft, weil nach ihrem Eindruck vermehrt Leiharbeiter als Streikbrecher eingesetzt wurden. Diese seien „zum Teil massiv unter Druck gesetzt“ worden, stand damals im Gesetzentwurf. Die Neuregelung sollte Betroffene besser schützen.

Kinobetreiber klagte in Karlsruhe

In dem Fall hatte ein großer Kinobetreiber geklagt, der sich durch das Verbot im Arbeitskampf bei der Wahl der Mittel eingeschränkt sieht. Die Verfassungsrichter halten es aber für verhältnismäßig – zumal die Vorschrift „nicht den generellen Einsatz von Leiharbeitskräften im Betrieb, sondern nur den unmittelbaren oder mittelbaren Einsatz als Streikbrecher“ verbiete.

Aktenzeichen: 1 BvR 842/17

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