Corona-Prämie Altenpflege: Das Verfahren für diese Beschäftigten muss über diese Arbeitgeber abgewickelt werden und nicht über die Pflegeeinrichtungen.

Umsetzung der Corona-Prämie für Beschäftigte in der Altenpflege

 

In § 150a SGB XI wird geregelt, dass Beschäftigte in der Altenpflege im Jahr 2020 eine einmalige Corona-Prämie in Höhe von bis zu 1000 Euro erhalten. Bundesländer und Arbeitgeber in der Pflege können den Bonus ergänzend bis zur Höhe der steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Summe von 1500 Euro aufstocken. Fast alle Bundesländer haben zwischenzeitlich signalisiert oder festgelegt, dass eine entsprechende Aufstockung durch das jeweilige Land erfolgt. Der GKV-SV hat nun die Festlegungen nach § 150a Abs. 7 SGB XI über die Finanzierung von Sonderleistungen während der Coronavirus SARS-CoV 2-Pandemie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen (Prämien-Festlegungen) Teil 1 und Teil 2 veröffentlicht.

Diese Festlegungen Teil 1 regeln das Verfahren für die Pflegeeinrichtungen. Zu den Festlegungen gehören Antragsunterlagen (die erst am 15.06.2020 vom GKV aktualisiert wurden) und ein Informationsschreiben, welches die Pflegeeinrichtungen an die Beschäftigten aushändigen sollen.

Die entsprechenden Regelungen für die Leiharbeitsunternehmen und Personaldienstleister sowie Beschäftigte bei Servicegesellschaften bzw. Fremdfirmen und im allgemeinen Dienstleistungsunternehmen (Arbeitgeber nach § 150a Abs. 1 Satz 2 SGB XI Teil 2) treten am 18.06.2020 in Kraft. Das Verfahren für diese Beschäftigten muss über diese Arbeitgeber abgewickelt werden und nicht über die Pflegeeinrichtungen. Die dafür gesetzte Frist wurde auf den 29.06.2020 terminiert. Auch für Teil 2 sind Antragsunterlagen erforderlich. Die Pflegeeinrichtungen müssen die betroffenen Beschäftigten ebenfalls mit einem Musterschreiben informieren. Zudem gibt es für Teil 2 eine andere Zuständigkeitsliste.

Die mit dem 19.06.2020 gesetzte Frist zur Benennung nach Teil 1 ist schwierig umzusetzen. Um den Verwaltungsaufwand für die Pflegeeinrichtungen zu reduzieren ist es dringend erforderlich, dass das durch die verschiedenen Bundesländer geplante Aufstockungsverfahren mit dem in dieser Festlegung beschriebenen Verfahren harmonisiert wird, was als Verwaltungsvereinbarungen kaum bis zum 19.06.2020 für die Länder zu schaffen ist.

Aufgrund der Komplexität und der vielfältigen Fragen zum Verfahren sind FAQs mit dem BMG und dem GKV-SV abgestimmt worden, die dieser Fachinformation beiliegen. Diese werden mit Sicherheit noch weiter ergänzt werden.

Genauere Informationen über die gesetzlichen Grundlagen zur Corona-Prämie finden Sie in der Fachinformation des Paritätischen vom 20.05.2020.

Sämtliche Unterlagen finden Sie auch auf der Site des GKV -SV unter: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp

https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp

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