Weitere Schulkosten sind übernahmefähig

Weitere Schulkosten sind übernahmefähig


Jetzt wird es komplizierter: im Schulbedarfspaket mit jetzt 150 € sind folgende Lernmittel enthalten: „Gegenstände zur persönlichen Ausstattung für die Schule (z.B. Schulranzen, Schulrucksack, Turnzeug, Turnbeutel, Blockflöte) und für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z.B. Füller einschließlich Tintenpatronen, Kugelschreiber, Bleistifte, Malstifte, Malkasten, Hefte, Blöcke, Papier, Lineale, Buchhüllen, Zirkel, Taschenrechner, Geodreieck) ( Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3404, S. 105; zur Vorgängerregelung in § 24a SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung: BT-Drs. 16/10809, S. 16).

Alle anderen Schulbedarfe, die nicht den genannten Kategorien entsprechen, können nachfolgend beantragt werden. Im Wesentlichen beinhaltet das:
Eigenanteilen zu den Schulbuchkosten und von der Schule verlangte Kosten für z.B.  den Atlas, ergänzende Literatur, Kopierkosten, Klassenkasse, Computer.

Hier empfehle ich, Anträge zu stellen, schulische Notwendigkeitsbescheinigungen zu besorgen und beizulegen und natürlich Quittungen (bitte Kopie von den Unterlagen anfertigen) und im Ablehnungsfall in den Streit zu treten.

Einen Musterantrag auf Schulbücher und weitere Dinge ist hier zu finden: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2542/

Quelle: Harald Thome  Tacheles

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