SGB-II-Bezug: Hinweis zu Schulbüchern in NRW

SGB-II-Bezug:

Hinweis zu Schulbüchern in NRW


In NRW sind nach § 96 Abs. 3 SchulG NRW iVm VO zu 96 Abs. 6 SchulG Eigenanteile in Höhe von 24 € zu erbringen. Diese 24 € sind für SGB II Beziehende ein erheblicher Betrag. Das Jobcenter ist nach § 13 SGB I aufklärungspflichtig und hat nach § 4 Abs. 2 S. 4 SGB II die Pflicht darauf hinzuwirken, dass die Berechtigten ihre Leistungen erhalten.

Es kann daher örtlich von den Jobcentern in NRW gefordert werden, dass diese 24 € ohne weitere Prüfung und Bedarfsermittlung von Amts wegen an alle betreffenden Schülerinnen und Schüler zur Auszahlung gebracht werden.

Den Leistungsberechtigten wird dadurch eine individuelle Beantragung erspart und den  Jobcentern in NRW ein erheblicher bürokratischer Aufwand.

Aufgrund der eindeutigen Rechtslage bedarf es keiner Einzelfallprüfung. Es ist amtsbekannt, dass für jedes schulpflichtige Kind Eigenanteile zu den Schulbüchern in Höhe von 24 € anfallen. Dies bedeutet gleichsam, dass für jedes schulpflichtige Kind in einer Bedarfsgemeinschaft Kosten in entsprechender Höhe zu übernehmen sind. Die Anspruchshöhe ist somit ohne weitere behördliche Sachverhaltsermittlung bekannt. Schließlich müssen die Zuzahlungen zu den Schulbüchern auch nicht gesondert im Sinne des § 37 Abs. 1 S. 2 SGB II beantragt werden, sondern sind von dem Antrag auf laufende SGB II-Leistungen umfasst (BSG v. 08.05.2019 – B 14 AS 6/18 R, Rn. 32 und B 14 AS 13/18 R, Rn. 32).

Dieses Verfahren möchten wir bei allen NRW Jobcentern anregen. Diese kämen damit vollumfänglich ihren Aufgaben der Hinwirkungspflicht auf Bildungs- und Teilhabebedarfe nach, ohne unnötig personelle Mittel zu binden und würden soziale Rechte im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB I weit auslegen. Hier sind die Verbände, Parteien und Betroffenenorganisationen gefragt, diese Direktauszahlung einzufordern.

teilen mit …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

− 2 = 1